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Vernehmlassung 2005/90: Änderung der FDV betreffend die Grundversorgung · 6 Seiten

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Art. 33 Abs. 5 und 7

5 Die Konzessionärin schiesst den jährlichen Beitrag vor. Der Vorschuss wird zu einem Satz verzinst, wie er für Bundesobligationen mit ähnlicher Frist zum Zeitpunkt der Entschädigung gilt.

7 Reicht die Konzessionärin die verlangten Informationen nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Jahresende ein, wird der Beitrag nicht festgesetzt. Eine Überweisung kann nicht mehr erfolgen.

Art. 34 Abs. 2 und 5

2Die Konzessionärinnen von Fernmeldediensten stellen dem Bundesamt die Angaben zum Umsatz des vorangegangenen Jahres bis spätestens am 30. April und erstmals im Jahr 2009 zu.

5 Bezahlt eine säumige Konzessionärin die von ihr geschuldeten Beträge nicht innerhalb eines Jahres nach Feststellung der Zahlungsschwäche, werden diese auf die Nettogesamtkosten der auf diese Feststellung folgenden Periode vorgetragen. Die Zahlungsschwäche einer Konzessionärin wird festgestellt, wenn sie die geschuldeten Beträge nicht innerhalb der in der Mahnung gesetzten Frist bezahlt. Mit dem Vortrag wird die Zahlungspflicht nicht aufgehoben. Nachträglich bezahlte Beträge werden überwiesen und von den Nettogesamtkosten der auf den Zahlungseingang folgenden Periode abgezogen.

Art 60 Abs. 2, einleitender Satz

2 Solange die Möglichkeit der Anfechtung ihrer Rechnung besteht, können die Teilnehmerinnen und Teilnehmer von ihrer Fernmeldedienstanbieterin verlangen, ihnen in einzelnen Fällen oder bei jeder Rechnungserstellung folgende Daten mitzuteilen, sofern diese für die Rechnungsstellung verwendet werden:…

Art. 85

Aufgehoben

Art. 87 Grundversorgungskonzession

Die Grundversorgungskonzession nach altem Recht bleibt, gestützt auf die bisherigen Bestimmungen, bis zum 31. Dezember 2007 in Kraft.

II