Vorlage
Vernehmlassung 2005/90: Änderung der FDV betreffend die Grundversorgung · 6 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage
Gründe dagegen sprechen, sowie wenn ein Alternativangebot zu erschwinglichen Preisen erhältlich ist.
3 Das Bundesamt bezeichnet die einzuhaltenden Spezifikationen für den Netzabschlusspunkt. Diese richten sich nach international harmonisierten Normen.
Art. 21 Abs. 1bis
1bisFührt sie eine neue Technologie ein, die eine Anpassung der Hausinstallation erfordert, so trägt sie die Anpassungskosten.
Art. 22a Gebühreninformation
Die Grundversorgungskonzessionärin muss bei nutzungsabhängig verrechneten Diensten der Grundversorgung spätestens 15 Minuten nach Benutzung eines solchen Dienstes die Teilnehmerin oder den Teilnehmer in geeigneter Weise über die dafür erhobenen Gebühren informieren.
Art. 25 Abs. 1
1 Die Dienste der Grundversorgung (Art. 19 Abs. 1) werden im Jahresdurchschnitt in allen Teilen des Konzessionsgebiets nach folgenden Qualitätskriterien beurteilt:
a. betreffend die Anschlüsse:
1. Frist für die Inbetriebsetzung eines Anschlusses,
2. Verfügbarkeit des Anschlusses,
3. Fehlermeldung pro Anschluss und Jahr,
4. Reparaturzeit;
b. betreffend den öffentlichen Telefondienst:
1. Sprachübertragungsqualität,
2. Verfügbarkeit des Dienstes,
3. Verbindungsaufbauzeit,
4. Häufigkeit des erfolglosen Verbindungsaufbaus infolge von Netzüberlastung oder Netzfehler,
5. Abrechnungsgenauigkeit;
c. betreffend den Datenübertragungsdienst und die Telefaxverbindungen:
1. Datenübertragungsqualität,
2. Verfügbarkeit des Dienstes,
3. Abrechnungsgenauigkeit;
d. betreffend die übrigen Pflichten:
1. Reaktionszeiten bei vermittelten Diensten,
2. Anzahl betriebsbereiter öffentlicher Sprechstellen.