Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/90: Änderung der FDV betreffend die Grundversorgung · 43 Seiten
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Verordnung über Fernmeldedienste (FDV)
Art. 60 Abs. 2 Verkehrs- und Rechnungsdaten
Die bisher in Art. 19 Abs. 1 Bst. b («Zusatzdienste») vorgesehene Pflicht der Grundversorgungskonzessionärin, einen Gebührenauszug bereitzustellen, wird aufgehoben. Dieser Dienst ist von allen Anbieterinnen von Fernmeldediensten und nicht nur von der Grundversorgungskonzessionärin zu erbringen. Art. 45 FMG sieht eine Ausnahme vom Fernmeldegeheimnis vor, insofern die Kundin oder der Kunde von der Anbieterin von Fernmeldediensten Auskunft über die für die Rechnungsstellung verwendeten Daten verlangen kann, insbesondere über die Adressierungselemente, den Zeitpunkt der Verbindung und das geschuldete Entgelt. Gestützt auf Art. 45 FMG verpflichtet Art. 60 FDV alle Anbieterinnen von Fernmeldediensten zur Bereitstellung des Gebührenauszugs. Da diese Pflicht für alle Anbieterinnen von Fernmeldediensten gilt, erübrigt es sich, für die Grundversorgungskonzessionärin eine spezielle Verpflichtung vorzusehen.
Der bisherige Art. 60 Abs. 2 FDV konnte insofern eng ausgelegt werden, als er den Eindruck erweckte, die Möglichkeit zur Erlangung der für die Rechnungsstellung verwendeten Daten bestehe nur im Falle der Anfechtung der Rechnung. Art. 45 Abs. 1 FMG stellt den Grundsatz einer detaillierten und transparenten Rechnungsstellung auf, welche den Teilnehmerinnen und Teilnehmern insbesondere ermöglicht, die vollständigen Adressierungselemente der angerufenen Anschlüsse zu erlangen. Gemäss der Botschaft des Bundesrates zum revidierten Fernmeldegesetz (BBl 1996 III 1405, Kommentare ad Art. 44) wollte der Gesetzgeber den Teilnehmerinnen und Teilnehmern die Mittel in die Hand geben, ihre Interessen wahrnehmen zu können, namentlich wenn es um die Anfechtung der Rechnung für in Anspruch genommene Fernmeldedienste geht. Zudem entspreche die detaillierte und vollständige Rechnungsstellung einem grossen Bedürfnis der Kundinnen und Kunden der Dienstleistungsanbieterinnen. Im Übrigen bieten die meisten Anbieterinnen heute ihrer Kundschaft die Möglichkeit, kostenlos und automatisch eine detaillierte Rechnung zu erhalten.
Art. 60 Abs. 2 FDV wird deshalb dahingehend abgeändert, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer von ihrer Fernmeldedienstanbieterin verlangen können, ihnen einzelfallweise oder bei jeder Rechnungsstellung die für die Rechnungsstellung verwendeten Daten mitzuteilen (d.h. die vollständigen Adressierungselemente der angerufenen Anschlüsse oder die Rufnummern der anrufenden Anschlüsse ohne die letzten vier Ziffern; Datum, Zeit und Dauer der Verbindungen sowie das für die einzelnen Verbindungen geschuldete Entgelt).
3 8. Kapitel: Schlussbestimmungen
3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
Art. 85 Preisobergrenzen
Die Übergangsbestimmungen in Art. 85 betrafen den Zeitraum zwischen dem 15. November 2001 und dem 28. März 2002. Nach Ablauf dieses Zeitraums kann dieser Artikel nun aufgehoben werden.
Art. 87 Grundversorgungskonzession
Damit die nächste Ausschreibung der Grundversorgungskonzession auf der Basis des neuen Rechts erfolgen kann, müssen die hier vorgeschlagenen Änderungen der FDV vorgängig verabschiedet worden sein. Um jegliche Missverständnisse zu vermeiden, ist festzuhalten, dass die Verpflichtungen der heutigen Grundversorgungskonzessionärin – die im Wesentlichen im 2. Abschnitt des 2.