Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/90: Änderung der FDV betreffend die Grundversorgung · 43 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 38Fedlex · Erläuternder Bericht
Verordnung über Fernmeldedienste (FDV)
nationaler Anruf von drei Minuten Dauer im Normaltarif zwischen Februar 1998 und Februar 2005 um 64% verbilligt hat.
Die Preisobergrenzen sind jedoch regelmässig an die Marktentwicklung anzupassen. Seit der Festlegung der derzeit geltenden Preisobergrenzen waren zwei Entwicklungen zu beobachten: Zum einen sanken die Preise, zum anderen vereinfachte sich die Tarifstruktur. So scheint es, dass mit einer Ausnahme heute keine einzige Anbieterin mehr Nachttarife für nationale Verbindungen anbietet.
Aus diesem Grund scheint es sinnvoll, nur noch eine Preisobergrenze festzulegen. Für die Ermittlung dieser Obergrenze wurde der Preis (ohne Mehrwertsteuer) genommen, den die heutige Grundversorgungskonzessionärin für eine Verbindung während der Geschäftszeiten verrechnet, und anschliessend auf die nächstgrössere Einheit gerundet. Die neue Preisobergrenze von 7,5 Rappen pro Minute liegt im Normaltarif 33% und im Niedertarif 17% unter den bisherigen Preisobergrenzen.
Es ist zwar nicht ganz auszuschliessen, dass die Aufhebung der Preisobergrenze für die Verbindungen im Niedertarif zu einer Erhöhung der Preise für solche Verbindungen führt. Dieses Risiko ist jedoch eher theoretisch als real. Zum einen wäre ein Preisanstieg aus Marketinggründen für die Grundversorgungskonzessionärin wenig vorteilhaft. Zum anderen hätten die Konsumentinnen und Konsumenten immer noch die Möglichkeit der Wahl einer anderen Anbieterin, sei es Call-by-Call oder durch Preselection. Da der Wettbewerb funktioniert, dürften die Konsumentinnen und Konsumenten grundsätzlich darauf vertrauen können, dass sie die gewünschte Leistung zum günstigsten Preis erhalten.
Art. 26 Abs. 1 Bst. c
Aus Gründen der Genauigkeit wurde in dieser Bestimmung zusätzlich festgehalten, dass der Zuschlag pro Anruf verlangt wird.
Art. 26 Abs. 1 Bst. d
Wie der Preis für die nationalen Verbindungen zu Festnetzanschlüssen soll auch der Preis für die Inanspruchnahme des Transkriptionsdienstes nach Anzahl Sekunden verrechnet und dann auf die nächsten zehn Rappen aufgerundet werden. Diese Anpassung ändert zwar nichts an der heutigen Praxis, doch wird die Bestimmung klarer.
Art. 26 Abs. 2
Da neu nur noch eine Preisobergrenze unabhängig vom Wochentag oder der Tageszeit der Verbindungsherstellung festgelegt wird, ist Abs. 2 nicht mehr notwendig und wird aufgehoben.
Art. 26 Abs. 3
Das System der Preisobergrenzen für Verbindungen von öffentlichen Sprechstellen wurde abgeändert. Insbesondere wurde beschlossen, die etwas einschränkende Verknüpfung zwischen den Preisen für Verbindungen von öffentlichen Sprechstellen und jenen für Verbindungen von privaten Anschlüssen zu lockern. Neu entspricht die Preisobergrenze für nationale Verbindungen von öffentlichen Sprechstellen zu Festnetzanschlüssen der in Abs. 1 Bst. b dieses Artikels festgelegten Preisobergrenze. Die Preisobergrenze für nationale Verbindungen von öffentlichen Sprechstellen zu Mobilfunkanschlüssen darf nicht über dem von der Grundversorgungskonzessionärin verlangten Standardpreis2 für eine vergleichbare, von einem privaten Anschluss aus getätigte Verbindung liegen. Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass die Konzessionärin die Preise
2 Unter Standardpreis versteht man den Preis, der von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern, die nicht über besondere Tarifpläne verfügen, üblicherweise verrechnet wird.