Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/90: Änderung der FDV betreffend die Grundversorgung · 43 Seiten
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Verordnung über Fernmeldedienste (FDV)
Rückstellungen vornehmen oder anpassen können. Somit wäre auch gewährleistet, dass die anderen Anbieterinnen ihre Preise korrekt setzen könnten. Sie wären demnach im Wettbewerb einer geringeren Benachteiligung ausgesetzt, als wenn die Festsetzung des Investitionsbeitrages Jahre andauern würde.
Art. 34 Konzessionsgebühren für Fernmeldedienste
Art. 34 Abs. 2
Die Festsetzung einer späteren Frist zur Einreichung der für die Berechnung der Konzessionsgebühren relevanten Umsätze hat rein praktische Gründe: Die Mehrzahl der Konzessionärinnen hat ihren Jahresabschluss auf den 31. Dezember festgelegt. Ende April sind die notwendigen Abschlussarbeiten in den allermeisten Fällen erfolgt. Wo erforderlich, dürften die Abschlusszahlen zudem durch die Revisionsstelle überprüft worden sein. Da das Bundesamt gemäss Absatz 4 dieses Artikels ein externes Kontrollsystem vorsehen kann, um die von den Konzessionärinnen gelieferten Daten auf ihre Richtigkeit zu prüfen, wäre es denkbar, dass die für die Aufteilung der Nettogesamtkosten der Grundversorgung gemeldeten Umsatzzahlen von den Revisionsstellen der einzelnen Konzessionärinnen bescheinigt würden. Ein solches System hätte den Vorteil, dass es einfach wäre und alle Konzessionärinnen gleichstellen würde. Falls ein Investitionsanspruch angemeldet wird, müssen die Konzessionärinnen ihre erforderlichen Daten bis spätestens am 30. April des Folgejahres dem Bundesamt melden.
Da bisher kein Finanzierungsmechanismus (vgl. Grundversorgungsfonds) errichtet worden ist, sind die Angaben zum Umsatz erstmals im Jahr 2009 anstelle wie ursprünglich festgelegt im Jahr 2004 zuzustellen.
Art. 34 Abs. 5
Beim Inkasso der Konzessionsgebühren kann es vorkommen, dass gewisse Konzessionärinnen beispielsweise auf Grund von Konkurs oder Marktaustritt ihre Konzessionsgebühr nicht bezahlen. Damit die Nettogesamtkosten der Grundversorgungskonzessionärin und die Verwaltungskosten des Bundesamtes dennoch gedeckt werden, sieht Art. 34 Abs. 5 vor, nicht bezahlte Konzessionsgebühren auf die Nettogesamtkosten einer Folgeperiode vorzutragen. Hierzu schickt das Bundesamt nach Ablauf der Zahlungsfrist eine Mahnung per eingeschriebenen Brief an die entsprechenden Konzessionärinnen. Falls nach Ablauf der in der Mahnung festgehaltenen Frist die Konzessionsgebühr nicht bezahlt wurde, wird bei den entsprechenden Konzessionärinnen eine Zahlungsschwäche festgestellt. Wurde innerhalb eines Jahres nach Feststellung dieser Zahlungsschwäche die Konzessionsgebühr nicht bezahlt, wird die ausstehende Summe den Nettogesamtkosten der nächstmöglichen Periode hinzuaddiert. Dadurch werden die ausstehenden Konzessionsgebühren von den übrigen Konzessionärinnen getragen.
Der Vortrag auf eine Folgeperiode entbindet die Konzessionärinnen mit Zahlungsschwäche keineswegs von ihrer Zahlungspflicht. Werden nach Ablauf von einem Jahr nach Feststellen der Zahlungsschwäche beispielsweise aus einer Konkursmasse die Konzessionsgebühren ganz oder zumindest teilweise bezahlt, wird diese Summe in den Grundversorgungsfonds einbezahlt und von den Nettogesamtkosten der nächstmöglichen Periode subtrahiert.