Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/90: Änderung der FDV betreffend die Grundversorgung · 43 Seiten

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Verordnung über Fernmeldedienste (FDV)

Art. 33 Abs. 5

Die Fälligkeit des Investitionsbeitrages und dessen Finanzierung stimmt zeitlich nicht überein. Die Grundversorgungskonzessionärin schiesst daher den jährlichen Beitrag vor, hat aber ein Anrecht auf entsprechende Verzinsung. Die neu gewählte Formulierung präzisiert den anzuwendenden Satz für die Verzinsung des Vorschusses. Die Anlehnung an die Bundesobligationen trägt dabei einer risikogerechten Verzinsung Rechnung. Die Zinssätze von Bundesobligationen unterschiedlicher Laufzeiten werden zudem periodisch veröffentlicht und sind daher gut zugänglich; dies erhöht die Transparenz und Planbarkeit. Der anzuwendende Zinssatz für die Verzinsung richtet sich dabei einerseits nach dem für das entsprechende Jahr des Anspruchs geltende Zinsniveau. Andererseits wird der Satz auch in Abhängigkeit der Dauer festgelegt, welche für die Berechnung und Festlegung des Investitionsbeitrages benötigt wird.

Art. 33 Abs. 7

Eine rasche und trotzdem genaue Festlegung des Investitionsbeitrages liegt im Interesse aller Anbieterinnen und schlussendlich auch der Konsumentinnen und Konsumenten. Da die jeweiligen Konzessionsgebühren pro Anbieterin gemäss Art. 34 höchstwahrscheinlich ihren Niederschlag in den Endkundenpreisen finden, sind es letztlich also die Konsumentinnen und Konsumenten, die den Investitionsbeitrag über höhere Preise für Telekommunikationsdienstleistungen abgelten. Damit alle Anbieterinnen diese Endkundenpreise einigermassen korrekt festsetzen können, bedarf es einer schnellen Information über die jeweils geschuldeten Konzessionsgebühren.

Falls nun die Konzessionsgebühren eines bestimmten Jahres nicht innert nützlicher Frist festgelegt werden könnten, wären die Anbieterinnen gezwungen, entsprechende Rückstellungen zu bilden. Dazu müssten die Anbieterinnen Annahmen über die mögliche Höhe der geschuldeten Konzessionsgebühr treffen. Zum Zeitpunkt der Bildung der Rückstellung verfügten sie jedoch nicht über die notwendigen Angaben, da sie am entsprechenden Prozess der Festsetzung des Investitionsbeitrages nicht beteiligt sind. Falls bereits vorgängig Rückstellungen gebildet worden wären, könnten diese auch nicht rasch genug an die Erfordernisse angepasst werden. Diese Unsicherheiten könnten unerwünschte Auswirkungen auf die Preisfestsetzung haben. Einzig die Grundversorgungskonzessionärin befände sich hier in einer vorteilhafteren Ausgangslage: Als direkt Beteiligte an der Festsetzung des Investitionsbeitrages verfügte sie über einen Informationsvorteil und könnte diesen in die Preisgestaltung einfliessen lassen. Dies könnte den Wettbewerb unnötigerweise verzerren.

Damit diese unerwünschten Wettbewerbsstörungen möglichst verhindert werden können, muss sicher gestellt sein, dass der Investitionsbeitrag rasch festgesetzt und auf alle betroffenen Konzessionärinnen umgelegt werden kann. Dazu müssen einerseits die erforderlichen Daten innert nützlicher Frist eingeliefert werden. Über diese Daten verfügt vornehmlich die Grundversorgungskonzessionärin; sie können kaum alternativ beschafft werden. Andererseits muss gewährleistet sein, dass die eingereichten Daten umfassend und geeignet sind, den Investitionsbeitrag nach den Grundsätzen von Art. 18 zu berechnen und festzusetzen.

Die Einführung von Abs. 7 hat genau dies zum Ziel. Er setzt zudem positive Anreize für alle Beteiligten, das Verfahren zielgerichtet und innert nützlicher Frist durchzuführen und abzuschliessen, was in der Folge eine rasche Festsetzung des Investitionsbeitrages ermöglicht. Die gewählte Dauer von zwölf Monaten gibt der Grundversorgungskonzessionärin einerseits genügend Zeit, ihre effektiven Kosten nachzuweisen und so einen Investitionsbeitrag für das Vorjahr geltend zu machen. Andererseits wird so auch sichergestellt, dass die anderen Anbieterinnen ihre anteilsmässige Belastung rasch mitgeteilt bekommen und so entweder