Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/90: Änderung der FDV betreffend die Grundversorgung · 43 Seiten
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Verordnung über Fernmeldedienste (FDV)
unangemessen erhöht. Die systematische Anbindung der Preise für von einer öffentlichen Sprechstelle aus hergestellte Verbindungen an die Preise für Verbindungen, die von einem privaten Anschluss aus getätigt werden, scheint immer weniger sinnvoll zu sein. Dies gilt namentlich dann, wenn man davon ausgeht, dass es sich bei der Bereitstellung von Diensten über eine öffentliche Sprechstelle um einen spezifischen Markt handelt, der unterschiedliche Bedürfnisse erfüllt und anderen Bedingungen unterliegt. Die zahlreichen Tarifoptionen (vgl. Abos Halbpreis National, Halbpreis Mini-Kombi und Halbpreis Kombi, Angebot 1 Stunde für 1 Franken jeden Abend sowie an Wochenenden), die nur den Nutzerinnen und Nutzern eines privaten Anschlusses offen stehen, zeigen diese Trennung der Märkte deutlich.
Im Übrigen führt die Aufhebung der automatischen Preisanbindung indirekt dazu, dass die Preisobergrenzen für internationale Verbindungen, die von einer öffentlichen Sprechstelle aus getätigt werden, aufgehoben werden. Da für internationale Verbindungen, die von einem privaten Anschluss aus hergestellt wurden, nie eine Preisobergrenze existiert hat, gilt nun für alle internationalen Verbindungen dasselbe System, unabhängig davon, von wo aus sie getätigt werden. Der Grund für diese Änderung besteht darin, dass die Kundinnen und Kunden für ihre Gespräche von öffentlichen Sprechstellen die Möglichkeit haben, die Dienste verschiedener Anbieterinnen in Anspruch zu nehmen, indem sie eine Prepaid-Karte kaufen und eine 0800-Nummer wählen. In diesem Bereich scheint sich der Wettbewerb gut entwickelt zu haben, da gemäss der Swisscom die Hälfte des über öffentliche Sprechstellen geführten Telefonverkehrs (Gesprächsminuten) über alternative Anbieterinnen abgewickelt wird. Wahrscheinlich werden solche Prepaid-Telefonkarten vor allem für Auslandgespräche eingesetzt.
Aus technischen Gründen schliesslich muss die Grundversorgungskonzessionärin weiterhin über die Möglichkeit verfügen, den nach Sekunden verrechneten Preis für die Verbindungen auf die nächsten zehn Rappen aufzurunden.
Art. 26 Abs. 3bis
Es sei daran erinnert, dass ein einmaliger Zuschlag von 50 Rappen nur dann verlangt werden kann, wenn die Berechnung eines der Verbindungsdauer entsprechenden Zuschlags für die Benutzung einer öffentlichen Sprechstelle nicht möglich ist. Da dieser Pauschalzuschlag an die Stelle einer Gebühr tritt, die nach der Dauer der Benutzung der öffentlichen Sprechstelle berechnet wird, wird er natürlich einmal pro Anruf erhoben.
1.3 3. Abschnitt: Pflichten der Grundversorgungskonzessionärin und der übrigen Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung
Art. 32 Übermittlung der Gebühreninformationen
Der Begriff des Gebührennachweises wurde durch die Bezeichnung «Gebühreninformationen» ersetzt, um der Anpassung in Art. 19 Abs. 1 Bst. b. und der neuen Terminologie in Art. 22a Rechnung zu tragen.
1.4 4. Abschnitt: Finanzierung der Grundversorgung
Art. 33 Festsetzung des Investitionsbeitrags