Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/94: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge / Massnahmen für ältere Arbeitnehmende · 60 Seiten

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4 Erläuterungen der einzelnen Gesetzes- und Verordnungsänderungen

4.1 Änderungen des BVG

Art. 8 Abs. 4

Für Personen, bei denen aus Altersgründen der Lohn etwas sinkt, sei es weil das Arbeitspensum oder die Anforderungen reduziert werden, sollen die Reglemente vorsehen können, dass das frühere Vorsorgeniveau während einer gewissen Zeit beibehalten werden kann. Damit sollen flexible und gleitende Formen des Altersrücktrittes möglich sein, die es erlauben, den Bedürfnissen und Möglichkeiten der Arbeitnehmenden und der Betriebe angepasste Lösungen zu schaffen. Solche Lösungen sollen dazu beitragen, dass ältere Arbeitnehmende länger im Arbeitsprozess bleiben, da bei einer Lohnreduktion nicht automatisch eine entsprechend tiefere Altersleistung erfolgen wird und für sie daher im Vergleich zu einem Altersrücktritt die Weiterarbeit in einer ihren Möglichkeiten und Wünschen angepassten Form attraktiver wird. Diese Möglichkeit soll jedoch nicht zu einer weitgehenden Auflösung des Prinzips von Artikel 1 Absatz 2 führen. Das Gesetz definiert daher Grenzen sowohl für den Zeitraum, während dem diese Weiterführung möglich ist, als auch für den Umfang desjenigen Lohnanteils, der über den neuen tatsächlichen AHV-Lohn hinaus in der 2. Säule versichert werden kann. Die Vorsorgeeinrichtungen sind nicht verpflichtet, eine solche Möglichkeit einzuführen oder diese Grenzen voll auszuschöpfen. Sie können jedoch nicht über diese Grenzen hinausgehen (vgl. Art. 49 Abs. 2 BVG und 89bis Abs. 6 ZGB). Das Reglement kann vorsehen, dass die Beiträge, die für die Finanzierung dieser zusätzlichen Vorsorge notwendig sind, allein durch die versicherte Person getragen werden (vgl. Art. 66 Abs. 1bis BVG und Art. 331 Abs. 3bis OR).

Art. 16 Abs. 2

Personen, die im ordentlichen Rentenalter noch keinen Anspruch auf die Gesamtheit der Leistungen erworben haben, die der Leistungsplan ihrer Vorsorgeeinrichtung vorsieht, sollen dies durch Weiterarbeit ausgleichen können. Vergleichbar mit dem Recht von Personen, die kurz vor Erreichen des Rentenalters in eine Vorsorgeeinrichtung eintreten und allfällige Lücken durch Einkäufe schliessen können (vgl. Art. 9 Abs. 2 1. Satz FZG), soll ihre Vorsorge durch weitere Altersgutschriften während dem Aufschub vervollständigt werden. Personen, deren Vorsorge bis dahin lückenhaft war, sei es wegen Unterbrüchen in der Erwerbstätigkeit (Ausbildungen, Familienpflichten tiefere Löhne in der Vergangenheit usw.) können so ihre Vorsorge - über den normalen Effekt des Aufschubs der Altersleistung hinaus - weiter erhöhen, wobei sie jedoch den Rahmen der reglementarischen Leistungen nicht überschreiten.

Anspruch auf diese zusätzlichen Altersgutschriften besteht gleich wie bei Einkäufen nur in jenen Vorsorgeeinrichtungen, die ihre Leistungen in einem Leistungsplan festhalten, was jedoch in den meisten Fällen geschieht. Der Anspruch besteht auch nur so lange, als die Höhe der vollen Leistungen noch nicht erreicht ist, die das Reglement beim versicherten Einkommen im ordentlichen Rentenalter vorsah. Besteht bereits ein Anspruch auf Leistungen in dieser Höhe und dauert der Aufschub weiter an, werden keine weiteren Altersgutschriften mehr fällig, es besteht jedoch weiterhin der Anspruch auf den Mindestzins für das gesetzliche Altersguthaben.

Die Gutschriften betragen 9 Prozent des koordinierten Lohnes, der nach dem 65. Altersjahr erzielt wird.

Die Vorsorgeeinrichtung muss die Höhe und die Aufteilung der Beiträge auf Arbeitnehmende und Arbeitgebende bestimmen (Art. 66 Abs. 1). Beiträge, die zur Finanzierung dieser zusätzlichen Gutschriften erhoben werden, sollen vom Prinzip der paritätischen Finanzierung ausgenommen werden können. Andernfalls würden Personen, die mit Weiterarbeit Vorsorgelücken auffüllen, wegen der zusätzlichen Arbeitgeberbeiträge für die Arbeitgeber finanziell eventuell weniger attraktiv, als Personen, die bereits die vollen Leistungen erworben haben.