Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/94: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge / Massnahmen für ältere Arbeitnehmende · 60 Seiten
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ersetzt. Eine auf Bundesebene zentralisierte, unabhängige und von der Versicherungsaufsicht getrennte Aufsicht mit regionalen Zweigstellen (dafür ohne Oberaufsicht) war als Eventualvariante im Rahmen des erläuternden Berichts zu skizzieren. Ebenfalls war zu prüfen, ob die internen Kontrollorgane einer Vorsorgeeinrichtung zusätzlich zum Experten für berufliche Vorsorge und zur Revisionsstelle3 mit einem Anlagespezialisten für die Überprüfung der getätigten Vermögensanlagen ergänzt werden soll und es galt die Anforderungen an eine zweckmässige Aufsicht über Anlagestiftungen zu formulieren.
Die unterschiedliche Gewichtung der beiden Lösungsansätze entspricht der Forderung der Konferenz der Kantonsregierungen, die sich im Mai 2004 für eine regionalisierte Aufsicht in der beruflichen Vorsorge ausgesprochen hat, da mit der Bildung von Aufsichtsregionen Kundennähe, sachbezogene Aufsicht und das Fachwissen der kantonalen Aufsichtsbehörden konzentriert und aufeinander abgestimmt werden.
2 Situation heute und Neukonzeption der Aufsicht in der beruflichen Vorsorge
2.1 Ausgestaltung und Schwächen des heutigen Systems
Die Aufsicht und Kontrolle über die Vorsorgeeinrichtungen gliedern sich heute in verschiedene Ebenen: Die Vorsorgeinrichtung wählt einen unabhängigen Experten für berufliche Vorsorge4 und eine Revisionsstelle5. Jede Vorsorgeeinrichtung untersteht einer Aufsichtsbehörde eines Kantons oder dem Bund6 und schliesslich wird die Oberaufsicht durch den Bundesrat ausgeübt7. Dieses System soll nicht grundsätzlich in Frage gestellt werden, hingegen soll die Aufsicht prudentiell ausgestaltet und die Akteure vermehrt ins System eingebunden werden.
Das BVG, ursprünglich als Rahmengesetz gedacht, stellt in der heutigen Fassung ein detailliertes, kompliziertes, den Gestaltungsspielraum der Führungsorgane einschränkendes Regelwerk dar. Trotz dieser Regelungsdichte sind aber Aufgaben und Verantwortung innerhalb der Vorsorgeeinrichtung, aber auch im Verhältnis zum Experten für berufliche Vorsorge oder zur Revisionsstelle, ebenso wie im Verhältnis Aufsicht - Oberaufsicht zu wenig klar umschrieben, was dazu führt, dass bestimmte Aufgaben (bspw. Verantwortung für Aktivseite der Bilanz, Festlegung des technischen Zinssatzes) vom Gesetz her keinem Akteur klar zugeordnet sind und damit auch die jeweilige Verantwortlichkeit unklar bleibt. Die Aufsicht ist heute tendenziell repressiv ausgestaltet.
Zwar findet insoweit eine vorausschauende Prüfung statt, indem die Aufsichtsbehörden die Reglemente, die Finanzierung und die Organisation der Vorsorgeeinrichtung im Hinblick auf die Gesetzeskonformität überprüfen. Führungsversagen, Mängel in den internen Abläufen und bei der internen Kontrolle, unkorrekte Mittelverwendung und Finanzierungsprobleme lassen sich in der Regel aber erst im Nachhinein feststellen und korrigieren.
Die Oberaufsicht liegt beim Bundesrat8, der bestimmte Aufgaben dem Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) delegiert hat9. Gleichzeitig ist die Direktaufsicht über national tätige Vor-
3 Im BVG wird die Funktion der Revisionsstelle als «Kontrollstelle» bezeichnet. Im Zuge der begrifflichen Vereinheitlichung gemäss Revisionsaufsichtsgesetz soll mit der vorliegenden BVG-Revision der Begriff der Kontrollstelle konsequent durch Revisionsstelle ersetzt werden.
4 Art. 53 Abs. 2 BVG.
5 Art. 53 Abs. 1 BVG.
6 Art. 61 BVG.
7 Art. 64 BVG.
8 Art. 64 BVG.
9 Art. 4 der Verordnung über die Beaufsichtigung und Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen vom 29. Juni 1983 (BVV 1), SR 831.435.1.