Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/94: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge / Massnahmen für ältere Arbeitnehmende · 60 Seiten
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rungstechnische und finanzmarktbezogene Risiken zu tragen haben, sollen für sie auch gleiche Rahmenbedingungen, insbesondere auch die gleichen prudentiellen Aufsichtsregeln gelten. Nur wo unterschiedliche Regeln sinnvoll und notwendig sind, sollen solche getroffen werden (Empfehlung 4).
Im Sinne einer prudentiellen Aufsicht:
• soll im Bereich der Anlagen ein Risikomanagement institutionalisiert werden, indem die Aufsichts-/Oberaufsichtsbehörde Standards für das Erstellen eines Anlagereglements erlässt. Die zuständige Aufsichtsbehörde überprüft, ob die von den Vorsorgeeinrichtungen erstellten Anlagereglemente diesen Standards entsprechen, währenddem die Revisionsstelle im Rahmen der Überprüfung der ordentlichen Geschäftsführung zu überprüfen hat, ob diese dem genehmigten Anlagereglement entspricht (Empfehlung 2);
• sollen (teil-) autonome Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen, die sich wie vollversichernde Lebensversicherer an einen grossen, heterogenen Versichertenkreis wenden, vor der Aufnahme der Geschäftstätigkeit ein Mindestkapital nachweisen und in der Folge über genügend risiko- und anlagebezogene Rückstellungen und Reserven verfügen (Empfehlungen 6 und 9). Die Anlagestrategie der Vorsorgeeinrichtung hat sich nach den von der Oberaufsicht genehmigten, versicherungs- und anlagetechnische Risiken berücksichtigenden Anlagestandards zu richten. Das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ist von der zuständigen Aufsichtsbehörde (Mindestkapital, Reserven, Rückstellungen, Genehmigung Anlagereglement) bzw. von der Revisionsstelle (Einhaltung des genehmigten Anlagereglements) zu überprüfen;
Zusätzliche Anforderungen wurden auch an die Kontroll- und Aufsichtsorgane gestellt:
• Unternehmen, die die Funktion einer Revisionsstelle ausüben wollen, sollen neu namentlich in einem Register eingetragen sein, über eine Haftpflichtversicherung verfügen sowie zusätzliche fachliche (Praxisnachweis, Ausbildung als Wirtschaftsprüfer) und persönliche Voraussetzungen (guter Leumund) erfüllen müssen (Empfehlung 11);
• Experten für berufliche Vorsorge sollen ihr versicherungstechnisches Gutachten häufiger als bisher (alle 2 statt alle 5 Jahre) erstellen und müssen ebenfalls eine Haftpflichtversicherung nachweisen (Empfehlung 12);
• Aufsichtsbehörden sind rechtlich, finanziell und administrativ zu verselbständigen, Aufgaben und Kompetenzen zu definieren und gegenüber der Oberaufsicht abzugrenzen sowie die fachlichen Anforderungen für die Aufsichtstätigkeit sind zu definieren (Empfehlung 14).
In struktureller Hinsicht wurde die Bildung regionaler Aufsichtsbehörden auf Konkordatsbasis mit einer in die Versicherungsaufsicht integrierten Oberaufsicht empfohlen (Empfehlungen 15 und 16). Eine Minderheit hatte eine Zentralisierung der Aufsichtstätigkeit beim Bund favorisiert, wodurch die Institution der Oberaufsicht obsolet geworden wäre.
Die den Bundesrat in Fragen der beruflichen Vorsorge beratende BVG-Kommission hat die Empfehlungen der Expertenkommission Optimierung im Mai 2004 abgelehnt, da Struktur und Inhalt der heutigen Aufsicht grundsätzlich genügten. Lediglich die Oberaufsicht solle griffiger ausgestaltet werden. Der Bundesrat hat der Empfehlung der BVG-Kommission nur teilweise Folge gegeben. Er ist der Kommission zwar in Bezug auf die strukturellen Aspekte gefolgt und verzichtet auf die Konkretisierung einer zentralen Bundesaufsichtsbehörde. Im Übrigen hat der Bundesrat aber entschieden, gestützt auf die Empfehlungen der Expertenkommission Optimierung eine Vernehmlassungsvorlage erarbeiten zu lassen. Wo Empfehlungen der Expertenkommission Optimierung ohne Gesetzesänderung umgesetzt werden konnten, waren die entsprechenden Massnahmen an die Hand zu nehmen.