Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/94: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge / Massnahmen für ältere Arbeitnehmende · 60 Seiten
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Selbstregulierung die Oberaufsichtsbehörde für die Allgemeinverbindlicherklärung kompetent sein.
Die Allgemeinverbindlicherklärung muss aber an folgende Voraussetzungen geknüpft sein:
• Anerkennung: Fachorganisationen, d. h. privatrechtlichen Vereinigungen kann keine parahoheitliche Kompetenzen zugewiesen werden, sondern Standards müssen von einer Behörde anerkannt werden. Dafür sollte jedoch keine politische Behörde vorgesehen werden. Die Expertenkommission Strukturreform empfiehlt, die Kompetenz zur Anerkennung von Fachstandards der Oberaufsichtsbehörde zuzuweisen14. Es gibt in der beruflichen Vorsorge verschiedene Fachorganisationen, die sich mit versicherungstechnischen Fragestellungen befassen. Denkbar ist, dass verschiedene Fachverbände solche Standards erarbeiten werden. Die Oberaufsichtsbehörde hat darauf hinzuwirken, dass sich die verschiedenen Fachorganisationen auf einen Standard einigen.
• Gesetzliche Vorgabe: Angesichts der Bedeutung, welche solche Standards nicht nur für die Vorsorgeeinrichtungen sondern mittelbar auch für Versicherte und Arbeitgeber haben, muss jeweils nicht nur der Grundsatz der möglichen Anerkennung gesetzlich vorgesehen sein, sondern es muss auch ein Rahmen vorgegeben werden (z.B. Kriterien für Anerkennung von Experten und Revisionsstelle).
3 Zusammensetzung der Expertenkommission Optimierung
Anfangs 2003 hat der Bundesrat eine Expertenkommission mit dem Auftrag eingesetzt, die bestehende Aufsicht in der beruflichen Vorsorge zu prüfen und Massnahmen vorzuschlagen, um diese Aufsicht inhaltlich und strukturell zu optimieren. Dabei wurde insbesondere eine Zentralisierung der Aufsicht beim Bund ins Auge gefasst. Damit sollten die Probleme gelöst werden, die eine auf drei Stellen verteilte Aufsicht - BSV, Kantonsbehörden und BPV - mit sich bringt. Vorsitzender der Kommission war Prof. Jürg Brühwiler. Im April 2004 hat die Kommission ihren Bericht «Optimierung der Aufsicht in der beruflichen Vorsorge» vorgelegt.
3.1 Empfehlungen der Expertenkommission «Optimierung»
Die Expertenkommission Optimierung hat in ihrem Bericht insgesamt 14 Empfehlungen zur Systemstabilisierung bzw. inhaltlichen Optimierung und 2 Empfehlungen im Zusammenhang mit der Aufsichtsstruktur (Organisation der Aufsicht und der Oberaufsicht) formuliert.
Die bisher repressive Aufsicht in der beruflichen Vorsorge soll durch prudentielle Elemente ergänzt und die Aufsichtstätigkeit gesamtschweizerisch besser harmonisiert werden (Empfehlung 1).
Die berufliche Vorsorge soll gemäss den Empfehlungen der Expertenkommission Optimierung weiterhin durch Vorsorgeeinrichtungen und Lebensversicherer als Systemträger geführt werden (Empfehlung 3), wenn auch die Rolle der Lebensversicherer durch die konsequente organisatorische und finanzielle Verselbständigung der Sammeleinrichtungen (Empfehlung
5) modifiziert wird. Die Sozialpartner sollen paritätisch im obersten Organ vertreten sein, während Lebensversicherer als Stifter von Sammeleinrichtungen nicht mehr darin vertreten sein sollen. Vielmehr sollen die Sammeleinrichtungen über ihr Verhältnis zu den Lebensversicherern entscheiden (Übertragung der Vermögensverwaltung, Rückversicherung, usw.; Empfehlung 5). Wo Vorsorgeeinrichtungen und Lebensversicherer vergleichbare versiche-
14 Diese Empfehlung orientiert sich an der Regelung im Bereich der Bankenaufsicht. Vgl. das Rundschreiben der Eidg. Bankenkommission: Von der Eidg. Bankenkommission als Mindeststandard anerkannte Selbstregulierung vom 21. April 2004.