Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/94: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge / Massnahmen für ältere Arbeitnehmende · 60 Seiten
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sorgeeinrichtungen beim BSV angesiedelt. Das Amt wird aufgrund dieser Parallelkompetenz jedoch von aussen kaum als eigenständiger Funktionsträger wahrgenommen.
2.2 Neukonzeption der Aufsicht
Mit der im vorliegenden Bericht vorgeschlagenen Revision sollen Direktaufsicht und Oberaufsicht entflochten werden: Die Direktaufsicht wird mit Ausnahme der Aufsicht über den Sicherheitsfonds, die Auffangeinrichtung sowie den Anlagestiftungen nur noch von kantonalen und/oder regionalen Aufsichtsbehörden, die Oberaufsicht hingegen von einer unabhängigen Behördenkommission ausgeübt werden, die über beim BSV geführtes Kommissionssekretariat verfügen soll.
Der Oberaufsichtsbehörde kommt eine aktivere und regulatorisch weitergehende Funktion als bisher zu. Sie hat den Eintritt von Systemrisiken in der beruflichen Vorsorge nach Möglichkeit zu vermeiden. Sie ist für die Qualitätssicherung verantwortlich indem sie Qualitäts- oder Fachstandards allgemein verbindlich erklärt. Sie erteilt Revisionsstellen und Experten für berufliche Vorsorge Weisungen allgemeiner Art - im Einzelfall obliegt dies der zuständigen Aufsichtsbehörde. Ausserdem sorgt sie dafür, dass die Aufsichtsbehörden ihre Aufsichtstätigkeit nach einheitlichen Grundsätzen ausüben. Die Oberaufsicht kann in dieser Konzeption von Beginn an Einfluss darauf nehmen, dass und in welcher Form die verschiedenen Akteure ihren Handlungsspielraum nutzen. Heute beschränkt sich das Instrumentarium des BSV darauf, den Aufsichtsbehörden in einem beschränkten technischen Themenbereich Weisungen zu erteilen10. Weiter gehende Weisungen können den Aufsichtsbehörden nur vom Bundesrat erteilt werden11.
Die Zuständigkeiten zwischen Oberaufsichtsbehörde und Aufsichtsbehörden soll klar abgegrenzt werden. Damit wird die Stellung der Aufsichtsbehörden gestärkt, indem ihre Aufgaben, Kompetenzen und die ihnen zur Verfügung stehenden Aufsichtsinstrumente detaillierter im Gesetz umschrieben werden. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang einerseits ein Weisungsrecht gegenüber Vorsorgeeinrichtungen, Experten und Revisionsstelle und der grundsätzliche Entzug der aufschiebenden Wirkung gegenüber Verfügungen der Aufsichtsbehörde. Damit soll verhindert werden, dass Anordnungen der Aufsichtsbehörden im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens so verzögert werden, dass sie nach Abschluss des Verfahrens nicht mehr umgesetzt werden können.
Den Fachverbänden, die im Bereich der beruflichen Vorsorge tätig sind, soll eine aktivere Rolle zugewiesen werden. Sie sollen zu eigentlichen Selbstregulierungsorganisationen ausgebaut werden. Das Recht der beruflichen Vorsorge stützt sich bereits heute in verschiedenen Bereichen ausdrücklich oder implizit auf Standards von Fachorganisationen ab. Erwähnt seien hier die Pflicht zur Buchführung nach den Standards von Swiss GAAP FER 26 (Art. 47 BVV 2), die von der Vorsorgeeinrichtung zu treffenden Massnahmen zur Gewährleistung der Loyalität in der Vermögensverwaltung (Art. 49a Abs. 3 BVV 2), die Durchführung von Teil- und Gesamtliquidationen (Art. 53d Abs. 1 BVG) oder die Berechnung des Barwerts bei Leistungsprimatkassen im Freizügigkeitsfall (Art. 16 Abs. 6 Freizügigkeitsgesetz12). Diese Standards werden von Fachorganisationen erarbeitet und gelten primär für die Mitglieder dieser Organisationen. Sie können aber auch allgemeinverbindlich erklärt werden. Während dafür in der Regel ein Erlass des Bundesrates13 notwendig ist, soll im System der überwachten
10 Eintragung und Streichung von Vorsorgeeinrichtungen im Register der beruflichen Vorsorge, Anschlusskontrolle, über die Zusammenarbeit mit Experten und Revisionsstellen sowie mit den für die Aufsicht über die kantonalen/kommunalen öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen zuständigen kantonalen Behörden oder die Anlage des Vorsorgevermögens (vgl. Art. 4 Abs. 2 BVV 1).
11 Art. 64 Abs. 2 BVG.
12 Bundesgesetz über die Freizügigkeitsgesetz in der beruflichen Vorsorge vom 17. Dezember 1993, SR 831.42.
13 Vgl. Art. 53d Abs. 1 BVG (Art. 27g Abs. 1bis BVV 2 verweist direkt auf die Fachempfehlung Swiss GAAP RPC 26), Art. 47 Abs. 2 BVV 2).