Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/94: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge / Massnahmen für ältere Arbeitnehmende · 60 Seiten
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4 Prinzipien der Finanzmarktaufsicht sowie Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen Lebensversicherern und Vorsorgeeinrichtungen nach geltendem Recht
4.1 Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA)
Gestützt auf den im November 2000 veröffentlichten Bericht der Kommission Finanzmarktaufsicht16 hat eine Expertenkommission unter der Leitung von Prof. Ulrich Zimmerli Änderungen im Finanzmarktrecht vorgeschlagen. Im Juli 2003 hat die Kommission ihren ersten Teilbericht über eine «Eidg. Finanzmarktaufsicht (FINMA)» vorgelegt, in welcher die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) und das Bundesamt für Privatversicherung (BPV) zusammen geführt werden sollen. Im August 2004 hat sie zudem den zweiten Teilbericht über die Sanktionen in der Finanzmarktaufsicht fertig gestellt. Am 1. Februar 2006 hat der Bundesrat die Botschaft zum Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtgesetz; FINMAG) verabschiedet17. Ziel dieses Gesetzes ist es, in der Schweiz die staatliche Aufsicht über Banken, Versicherungsunternehmen und weitere Finanzintermediärinnen und -intermediäre in einer Behörde zusammenzufassen. Damit werden die drei Behörden, die Eidgenössische Bankenkommission (EBK), das Bundesamt für Privatversicherungen (BPV) und die Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei (Kst GwG) in der „Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA)“ zusammengeführt.
Die FINMA wird als öffentlich-rechtliche Anstalt ausgestaltet, welche sich wie die drei bestehenden Aufsichtsbehörden über Abgaben und Gebühren finanziert. Sie soll über funktionelle, institutionelle und finanzielle Unabhängigkeit sowie über eine zeitgemässe Führungsstruktur mit einem Verwaltungsrat, einer Geschäftsleitung und einer Revisionsstelle verfügen. Die Unabhängigkeit der FINMA verlangt im Gegenzug nach einer Rechenschaftspflicht und politischen Aufsicht durch den Bund.
Neben organisatorischen Fragen enthält das Gesetz auch Grundsätze zur Finanzmarktregulierung, eine Regelung zur Haftung sowie harmonisierte Aufsichtsinstrumente und Sanktionen. Damit kommt dem FINMAG gewissermassen die Funktion eines Dachgesetzes über die übrigen Gesetze, die die Finanzmarktaufsicht regeln, zu.
Der Bundesrat schlägt bei der Finanzmarktaufsicht erstmals eine Haftungsbeschränkung vor. Er folgt damit einem internationalen Trend. Die FINMA soll nur haften, wenn sie wesentliche Amtspflichten verletzt hat und Schäden nicht auf ein Fehlverhalten der Beaufsichtigten zurückzuführen sind18.
4.2 Unterschiede und Gemeinsamkeiten zwischen Lebensversicherern und Vor-
sorgeeinrichtungen gemäss schweizerischem Recht
Die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für die Geschäftstätigkeit in der beruflichen Vorsorge werden für Lebensversicherer im Bundesgesetz über die Versicherungsaufsicht, für Vorsorgeeinrichtungen im BVG geregelt. Vorsorgeeinrichtungen, die die obligatorische Versicherung durchführen wollen, müssen die Rechtsform einer Stiftung oder einer Genossenschaft aufweisen oder eine Einrichtung öffentlichen Rechts sein. Sie sollen Leistungen nach den Vorschriften über die obligatorische Versicherung erbringen und dafür entsprechend den Bestimmungen organisiert, finanziert und verwaltet sein. Mit dem revidierten Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG, SR 961.01) wird der Schutz der Versicherten vor Missbräuchen und Insolvenzrisiken der Lebensversicherer bezweckt. Inhaltlich bringt das neue Gesetz entsprechend der europäischen Entwicklungstendenz eine präventive anstelle einer nachträglichen Produktekontrolle. Strukturell wird damit eine klare Zuständigkeitsordnung bezüglich der Beaufsichtigung von Vorsorgeeinrichtungen eingeführt: lebensversicherungsnahe Vorsorgeeinrichtungen unterstehen der Vorsorge- und nicht der Versicherungsaufsicht.
Gemeinsamkeiten bestehen hinsichtlich:
16 Kommission unter dem Vorsitzung von Prof. Zufferey
17 BBl 2006 2829 ff.
18 Art. 19 FINMAG