Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/10: Parlamentarische Initiative. Rolle des Bundesrates bei Volksabstimmungen. Vorentwurf und erläuternder Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates. · 11 Seiten
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3. Ergebnisse
3.1 Gesamtbeurteilung des Gesetzesentwurfes
Der Vorentwurf der Änderung des BPR, mit welcher die Informationstätigkeit des Bundesrates und der Bundesverwaltung im Vorfeld von Volksabstimmungen geregelt werden soll, wird von einer deutlichen Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer (24 von 46 Teilnehmern)13 insgesamt positiv beurteilt.
Die Vorlage wird als notwendige und zweckmässige Regelung am richtigen Ort erachtet. Die gesetzliche Verankerung der bisherigen Richtlinien zur Informationstätigkeit des Bundesrates vor Abstimmungen wird begrüsst. Die Teilnehmer sind überzeugt, dass die Information der Bevölkerung durch den Bundesrat vor einer Abstimmung von grosser Bedeutung ist und ein unverzichtbarer Beitrag zu einem umfassenden Prozess der Meinungsbildung darstellt. Es wird ausgeführt, dass die Stimmberechtigten über genügend Grundlagenwissen verfügen müssen, um ihre demokratischen Rechte sinnvoll ausüben zu können14. Der Bundesrat, welcher die wichtigsten Entscheide vorbereitet und entsprechend über hohe Sachkenntnisse verfügt, müsse im Vorfeld von Abstimmungen darüber informieren können15. Als eine demokratisch gewählte Behörde, die mit Führungsaufgaben betraut ist, sei der Bundesrat geradezu gehalten, durch sachliche Information zur freien Willensbildung der Stimmberechtigten beizutragen16. Mehrere Vernehmlassungsteilnehmer halten aber auch fest, dass ihre Zustimmung zum Vorentwurf der SPK-N nicht heisse, der Bundesrat und die Bundesverwaltung würden inskünftig einseitige Propaganda betreiben dürfen17. Es sei deshalb richtig, dass die behördliche Informationstätigkeit gewissen Kriterien genügen müsse, welche gesetzlich verankert werden sollten. ES schlägt vor, einen jährlichen Bericht der Geschäftsprüfungskommissionen bzw. der Staatspolitischen Kommissionen über die Einhaltung der Informationsgrundsätze durch Bundesrat und Bundesversammlung vorzusehen. Einige Teilnehmer18, die der Vorlage zustimmen, weisen schliesslich daraufhin, dass es auch mit der gesetzlichen Regelung der Informationstätigkeit im Vorfeld von Abstimmungen zu Verzerrungen kommen werde und die Interpretation und konkrete Umsetzung der neuen Bestimmung im Einzelfall umstritten sein werde.
6 Vernehmlassungsteilnehmer19 stimmen der Vorlage nur teilweise zu:
4 Kantone20 widersetzen sich zwar einer gesetzliche Regelung nicht; sie stellen aber den praktischen Nutzen und die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung der Informationstätigkeit des Bundesrates vor Abstimmungen in Frage. Der Kanton GE vermisst zudem Präzisierungen über das Verhältnis zwischen Art. 10a des Vorentwurfes und Art. 11 BPR. Er schlägt vor, neben dem Abstimmungsbüchlein in Art. 11 BPR auch andere Informationsinstrumente des Bundesrates und der Bundesverwaltung explizit gesetzlich zu regeln. Der Kanton ZG begrüsst die gesetzliche Veranke-
13 ZH, BE, UR, NW, BS, SH, AR, SG, AG, TI, VS, NE, JU; CVP, FDP, SP, LPS; SGemV, SSV; ES, SGV, SBV, SGB, KV.
14 BE.
15 ZH, SP.
16 ZH, UR, NW, BS, SH, JU; FDP, SP; SSV; KV.
17 BE; SSV; SGB, SBV, KV.
18 NW; CVP; ES, SGV.
19 LU, OW, GL, ZG, GR, GE.
20 LU, OW, GL, GE.