Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/10: Parlamentarische Initiative. Rolle des Bundesrates bei Volksabstimmungen. Vorentwurf und erläuternder Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates. · 11 Seiten
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Der VBB führt bei der Begründung der Ablehnung des Vorentwurfs aus, dieser habe das Gegenteil der Volksinitiative "Volkssouveränität statt Behördenpropaganda" zum Ziel und führe zu einer Neuverteilung der Kompetenzen zu Gunsten des Bundesrates und der Bundesverwaltung und zu Lasten der Bundesversammlung. Weil damit eine neue Staatsform angestrebt werde, habe die vorgesehene Ergänzung des BPR Verfassungsrang. Demzufolge müsse die Vorlage Volk und Ständen als Verfassungsänderung vorgelegt werden. Zudem bestehe mit Art. 11 Abs. 2 BPR bereits eine Kompetenz des Bundesrates, auf den Meinungsbildungsprozess der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger Einfluss zu nehmen. Der VBB kritisiert schliesslich, dass vorgesehen ist, die Gesetzesänderung nicht gleichzeitig mit der Volksinitiative "Volkssouveränität statt Behördenpropaganda" zur Abstimmung vorzulegen.
7 weitere Teilnehmer27 verlangen eine Rückkehr zu einer restriktiven Informationstätigkeit des Bundesrates und der Bundesverwaltung im Vorfeld von Volksabstimmungen und lehnen deshalb die Vorlage ebenfalls vollumfänglich ab. Sie kritisieren im Wesentlichen, dass die Gesetzesänderung die Manipulation der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger durch den Bundesrat und die Bundesverwaltung gesetzlich legitimieren würde. Mit dem bestehenden Art. 11 Abs. 2 BPR über das Abstimmungsbüchlein sei die Information der Stimmberechtigten bereits ausreichend geregelt. Eine darüber hinaus gehende Information sei nicht angezeigt. Die vorgesehene Regelung würde eine Umverteilung der Kompetenzen zu Gunsten von Bundesrat und Bundesverwaltung und die Umwandlung der direkten Demokratie in eine gelenkte Demokratie bewirken. Die Macht des Bundesrates und der Bundesverwaltung würde damit noch grösser. Durch die Teilnahme an Abstimmungskämpfen werde der Bundesrat zudem Partei; er würde deshalb nicht mehr über den Abstimmungskampfteilnehmern stehen und könne nicht mehr dem ganzen Volk dienen. Ferner seien die Begriffe kontinuierlich, transparent, sachlich und verhältnismässig in Art. 10a Abs. 2 des Vorentwurfes zu unbestimmt. Auch müsste die vorgesehene Regelung der Informationstätigkeit des Bundesrates nicht auf Gesetzes- sondern vielmehr auf Verfassungsstufe geregelt werden. Weiter kritisieren ein privater Vernehmlassungsteilnehmer und der VBB, dass der Gegenvorschlag nicht gleichzeitig mit der Volksinitiative "Volkssouveränität statt Behördenpropaganda" zur Abstimmung gebracht werden soll.
3.2 Stellungnahmen zu Art. 10a Abs. 1
11 Vernehmlassungsteilnehmer28 begrüssen ausdrücklich, dass in Art. 10a Abs. 1 des Vorentwurfs eine Informationspflicht des Bundesrates im Vorfeld von Abstimmungen statuiert wird.
Der Kanton ZH schlägt angesichts der grossen Bedeutung vor, in Art. 10a Abs. 1 erster Satz das Element der Richtigkeit aufzunehmen: "Der Bundesrat informiert korrekt und umfassend über eidgenössische Abstimmungsvorlagen. (...)". Der Kanton AG ist der Ansicht, dass der Bundesrat nicht nur umfassend, sondern auch ausgewogen informieren muss. Er schlägt daher eine entsprechende Ergänzung von Art. 10a Abs. 1 erster Satz vor. Der Kanton GE ist mit dem Begriff "umfassend" nicht glücklich. Er verlangt deshalb, Art. 10a Abs. 1 erster Satz noch einmal zu überprüfen. Für die LPS könnte der Begriff "umfassend" zu unterschiedlichen Interpretationen Anlass geben. Die LPS beantragt deshalb die Streichung des Begriffs.
27 CP, AGK, 5 Privatpersonen.
28 ZH, BE, UR, NW, BS, SH, JU; FDP, SP; SSV; KV.