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Vernehmlassung 2006/104: Totalrevision der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeverordnung, OHV) · 4 Seiten

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Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeverordnung, OHV)

vom ... 2007

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf das Opferhilfegesetz vom 23. März 20071 (OHG),

verordnet:

1. Abschnitt: Anrechenbare Einnahmen

Art. 1 Grundsatz und Ausnahmen

1 Die anrechenbaren Einnahmen bestimmen sich nach Artikel 11 Absätze 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)2 und den dazugehörenden Vorschriften des Bundes.

2 In Abweichung von Absatz 1 gilt Folgendes:

a. Voll anzurechnen sind:

1. Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien,

2. die jährliche Ergänzungsleistung nach Artikel 9 Absatz 1 ELG.

b. Das Reinvermögen ist zu einem Fünftel anzurechnen, soweit es das Vierfache der massgebenden Freibeträge nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c ELG übersteigt.

c. Die Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen sind nicht anrechenbar.

Art. 2 Berücksichtigung weiterer Personen

1 Für die Berechnung des allgemeinen Lebensbedarfs ist für Personen, die in einer dauernden Lebensgemeinschaft leben, der für Ehepaare geltende Betrag massgebend.

2 Die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen, die in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben, werden zusammengerechnet.

AS ..........

1 SR 312.5

2 SR 831.30. Dieser Verordnungsentwurf geht davon aus, dass das revidierte ELG auf den 1.1.2008 und damit vor dem revidierten OHG in Kraft tritt. Falls sich wider Erwarten etwas anderes abzeichnet, sind wie im neuen Gesetz (vgl. Art. 49) Koordinationsvorschriften zu erarbeiten. 2006–......