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Vernehmlassung 2006/104: Totalrevision der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeverordnung, OHV) · 4 Seiten
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Art. 10 Evaluation
1 Das BJ bestimmt Zeitpunkt und Gegenstand der Evaluation sowie das Vorgehen.
2 Die Kantone liefern dem BJ die für die Evaluation nötigen Angaben.
Art. 11 Internationale Zusammenarbeit
Das BJ wirkt als zuständige zentrale Behörde nach Artikel 12 des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 19833 über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Opferhilfeverordnung vom 18. November 19924 wird aufgehoben.
Art. 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ... 2008 in Kraft.
... 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident:
Die Bundeskanzlerin: