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Vernehmlassung 2006/104: Totalrevision der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeverordnung, OHV) · 4 Seiten
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3 Ist die anspruchsberechtigte Person minderjährig oder befindet sie sich in Ausbildung, so werden ihre anrechenbaren Einnahmen mit den anrechenbaren Einnahmen der im gleichen Haushalt wohnenden Elternteile zusammengerechnet.
2. Abschnitt: Kostenbeiträge für die längerfristige Hilfe Dritter
Art. 3
Liegen die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person zwischen dem doppelten massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (2 x Betrag ELG) und dem Vierfachen dieses Betrags, so wird der Kostenbeitrag an die Kosten für die längerfristige Hilfe Dritter (Kosten) wie folgt berechnet:
Kostenbeitrag = Kosten – (anrechenbare Einnahmen – 2 x Betrag ELG) x Kosten
2 x Betrag ELG
3. Abschnitt: Pauschalbeitrag für Leistungen der Beratungsstellen beim Fehlen einer interkantonalen Regelung
Art. 4
1 Besteht zwischen zwei Kantonen keine Regelung, so kann der leistungserbringende Kanton vom Wohnsitzkanton einen Pauschalbeitrag für jede Person verlangen, die als Opfer oder als Angehöriger oder Angehörige:
a. eine Beratung von mindestens 30 Minuten, eine andere Hilfe oder einen Kostenbeitrag nach Artikel 16 OHG erhalten hat; und
b. im Zeitpunkt der Kontaktaufnahme mit der Beratungsstelle im andern Kanton zivilrechtlichen Wohnsitz hatte.
2 Der Pauschalbeitrag beträgt 825 Franken. Das Bundesamt für Justiz (BJ) legt ihn alle fünf Kalenderjahre neu fest. Massgebend sind dabei:
a. die Zahl der Personen, die sich gemäss der letzten Opferhilfestatistik an eine Beratungsstelle gewandt haben; und
b. der letztjährige Aufwand aller Kantone für die Betriebskosten der Beratungsstellen und für die Kosten der Soforthilfe und der längerfristigen Hilfe.
3 Die Kantone liefern dem BJ auf Anfrage die zur Ermittlung des Aufwands nötigen Angaben.