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Vernehmlassung 2006/104: Totalrevision der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeverordnung, OHV) · 4 Seiten

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3 Ist die anspruchsberechtigte Person minderjährig oder befindet sie sich in Ausbildung, so werden ihre anrechenbaren Einnahmen mit den anrechenbaren Einnahmen der im gleichen Haushalt wohnenden Elternteile zusammengerechnet.

2. Abschnitt: Kostenbeiträge für die längerfristige Hilfe Dritter

Art. 3

Liegen die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person zwischen dem doppelten massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (2 x Betrag ELG) und dem Vierfachen dieses Betrags, so wird der Kostenbeitrag an die Kosten für die längerfristige Hilfe Dritter (Kosten) wie folgt berechnet:

Kostenbeitrag = Kosten – (anrechenbare Einnahmen – 2 x Betrag ELG) x Kosten

2 x Betrag ELG

3. Abschnitt: Pauschalbeitrag für Leistungen der Beratungsstellen beim Fehlen einer interkantonalen Regelung

Art. 4

1 Besteht zwischen zwei Kantonen keine Regelung, so kann der leistungserbringende Kanton vom Wohnsitzkanton einen Pauschalbeitrag für jede Person verlangen, die als Opfer oder als Angehöriger oder Angehörige:

a. eine Beratung von mindestens 30 Minuten, eine andere Hilfe oder einen Kostenbeitrag nach Artikel 16 OHG erhalten hat; und

b. im Zeitpunkt der Kontaktaufnahme mit der Beratungsstelle im andern Kanton zivilrechtlichen Wohnsitz hatte.

2 Der Pauschalbeitrag beträgt 825 Franken. Das Bundesamt für Justiz (BJ) legt ihn alle fünf Kalenderjahre neu fest. Massgebend sind dabei:

a. die Zahl der Personen, die sich gemäss der letzten Opferhilfestatistik an eine Beratungsstelle gewandt haben; und

b. der letztjährige Aufwand aller Kantone für die Betriebskosten der Beratungsstellen und für die Kosten der Soforthilfe und der längerfristigen Hilfe.

3 Die Kantone liefern dem BJ auf Anfrage die zur Ermittlung des Aufwands nötigen Angaben.