Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/104: Totalrevision der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeverordnung, OHV) · 8 Seiten

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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD

Bundesamt für Justiz BJ

Direktionsbereich Öffentliches Recht

Fachbereich Rechtsetzungsprojekte und -methodik

Bern, 27. Juni 2007

Erläuterungen zum Entwurf einer Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten

1 Übersicht

Die vorliegende Verordnung (OHV) konkretisiert verschiedene Bestimmungen des Opferhilfegesetzes in der Fassung vom 23. März 2007 (OHG). Sie präzisiert unter anderem, dass Anwaltskosten stets über Sofort- oder weitere Hilfe geltend zu machen sind (Art. 3 OHV, vgl. Art. 13 und Art. 19 Abs. 3 OHG). Weiter enthält sie die Formeln für die Ermittlung der einkommensabhängigen Kostenbeiträge und Entschädigungen des Kantons (Art. 5 und 6 OHV, vgl. Art. 16 und Art. 20 OHG). Gestützt auf Artikel 45 Absatz 3 OHG wird festgelegt, inwiefern bei der Ermittlung des Einkommens von den massgebenden Regeln des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) abzuweichen ist. Schliesslich wird gestützt auf Artikel 45 Absatz 2 OHG geregelt, wie der vom Wohnsitzkanton zu leistende subsidiäre bundesrechtliche Pauschalbeitrag für ausserkantonale Beratungen festgelegt wird (Art. 4 OHV, bzw. Art. 18 OHG). Gleich wie im geltenden Recht wird die Rückerstattung von Vorschüssen geregelt (Art. 7 OHV, bzw. Art. 5 der Verordnung vom 18. November 1992, im folgenden: aOHV). Ebenfalls weitgehend unverändert übernommen werden die Ausführungsbestimmungen zur Ausbildungshilfe (Art. 8 OHV, bzw. Art. 8 aOHV).

Verzichtet wird vorläufig auf den Erlass von Pauschalen und Tarifen in der Verordnung (vgl. Art. 45 Abs. 2 OHG). Das Bundesamt für Justiz (BJ) wird die in der Botschaft skizzierten Leitplanken zur Bemessung der Genugtuung etwas vertiefen und den Kantonen in Form eines Merkblatts zur Verfügung stellen.

Das BJ führte am 24. Oktober 2006 eine Sitzung mit einer Delegation der Schweizerischen Verbindungsstellen-Konferenz Opferhilfegesetz (SVK-OHG) durch, an der mögliche Inhalte der Verordnung besprochen wurden. Diese Anregungen sind weitgehend übernommen worden.

2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

21 Anrechenbare Einnahmen

Artikel 1 Grundsatz und Ausnahmen

Das OHG verweist in Artikel 6 auf das ELG. Es stellt einerseits für die Einkommensgrenze (Art. 6 Abs. 1) und andrerseits für die Bemessung der Leistungen auf das massgebende Ein-