Vorlage
Vernehmlassung 2006/104: Totalrevision der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeverordnung, OHV) · 4 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage
4. Abschnitt: Entschädigung durch den Kanton
Art. 5 Anwaltskosten
Anwaltskosten begründen keinen Anspruch auf Entschädigung.
Art. 6 Berechnung
Liegen die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person zwischen dem massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Betrag ELG) und dem Vierfachen dieses Betrags, so wird die Entschädigung wie folgt berechnet:
Entschädigung = Schaden – (anrechenbare Einnahmen – Betrag ELG) x Schaden
3 x Betrag ELG
Art. 7 Rückerstattung des Vorschusses
1 Wird das Entschädigungsgesuch abgelehnt, so müssen das Opfer und seine Angehörigen den Vorschuss zurückerstatten.
2 Ist die Entschädigung geringer als der Vorschuss, so muss die Differenz zurückerstattet werden.
3 Der Kanton kann auf die Rückforderung verzichten, wenn diese das Opfer oder seine Angehörigen in eine schwierige Lage bringen würde.
5. Abschnitt: Finanzielle Leistungen und Aufgaben des Bundes
Art. 8 Ausbildungshilfe
1 Der Bund unterstützt mit Finanzhilfen gesamtschweizerische oder für eine ganze Sprachregion bestimmte Ausbildungsprogramme für:
a. das Personal der Beratungsstellen;
b. das Personal von Gerichten und der Polizei;
c. weitere mit der Hilfe an Opfer Betraute.
2 Das BJ gewährt die Ausbildungshilfen im Rahmen der bewilligten Kredite in Form von Pauschalen; diese decken durchschnittlich höchstens zwei Drittel der Kosten des Ausbildungsprogramms.
Art. 9 Ausserordentliche Ereignisse
1Das BJ sorgt im Falle ausserordentlicher Ereignisse für die notwendige Koordination der Opferhilfe.
2 Über Abgeltungen im Sinne von Artikel 32 Absatz 1 OHG entscheidet die Bundesversammlung.