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Vernehmlassung 2006/104: Totalrevision der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeverordnung, OHV) · 4 Seiten

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4. Abschnitt: Entschädigung durch den Kanton

Art. 5 Anwaltskosten

Anwaltskosten begründen keinen Anspruch auf Entschädigung.

Art. 6 Berechnung

Liegen die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person zwischen dem massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Betrag ELG) und dem Vierfachen dieses Betrags, so wird die Entschädigung wie folgt berechnet:

Entschädigung = Schaden – (anrechenbare Einnahmen – Betrag ELG) x Schaden

3 x Betrag ELG

Art. 7 Rückerstattung des Vorschusses

1 Wird das Entschädigungsgesuch abgelehnt, so müssen das Opfer und seine Angehörigen den Vorschuss zurückerstatten.

2 Ist die Entschädigung geringer als der Vorschuss, so muss die Differenz zurückerstattet werden.

3 Der Kanton kann auf die Rückforderung verzichten, wenn diese das Opfer oder seine Angehörigen in eine schwierige Lage bringen würde.

5. Abschnitt: Finanzielle Leistungen und Aufgaben des Bundes

Art. 8 Ausbildungshilfe

1 Der Bund unterstützt mit Finanzhilfen gesamtschweizerische oder für eine ganze Sprachregion bestimmte Ausbildungsprogramme für:

a. das Personal der Beratungsstellen;

b. das Personal von Gerichten und der Polizei;

c. weitere mit der Hilfe an Opfer Betraute.

2 Das BJ gewährt die Ausbildungshilfen im Rahmen der bewilligten Kredite in Form von Pauschalen; diese decken durchschnittlich höchstens zwei Drittel der Kosten des Ausbildungsprogramms.

Art. 9 Ausserordentliche Ereignisse

1Das BJ sorgt im Falle ausserordentlicher Ereignisse für die notwendige Koordination der Opferhilfe.

2 Über Abgeltungen im Sinne von Artikel 32 Absatz 1 OHG entscheidet die Bundesversammlung.