Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/108: Änderung der Verordnung über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug und der Verordnung EJPD über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug · 12 Seiten

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Leistungsvereinbarung 2008 - 2011 Kanton XXXXX

1. Vereinbarungsinhalt

Die vorliegende Vereinbarung regelt Art, Umfang und Abgeltung der anerkannten Leistungen, welche die Einrichtungen im Erziehungsbereich im Auftrag des Kantons erbringen sowie die Pflichten der kantonalen Verbindungsstelle.

2. Grundlagen

2.1 Rechtliche Grundlagen des Bundes

- Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 (Stand 6. April 2004) über die Leistungen des Bun-

des für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMG, SR 341)

- Verordnung vom XX.XX.XXXX über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Mass-

nahmenvollzug (LSMV, SR 341.1)

- Beitragsrichtlinien des BJ vom XX.XX.XXXX

- Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsge-

setz, SuG, SR 616.1)

2.2 Rechtliche Grundlagen des Kantons

- Kantonales Gesetz über YYYYYYY

- Verordnung über YYYYY

2.3 Weitere Grundlagen

- Konzepte der Erziehungseinrichtungen

- Anerkennungsverfügung(en) des Kantons und des BJ

3. Kantonale Verbindungsstelle

Der Kanton (X, Y, Z) bezeichnet die XXXXXXXX als kantonale Verbindungsstelle gemäss Art. 26 LSMV. Die Pflichten der Verbindungsstelle sind unter Ziff. 10 aufgeführt.

4. Vereinbarungsdauer

Die vorliegende Vereinbarung wird für die Dauer von vier Jahren abgeschlossen.

5. Grundlagen der Finanzierung

Gestützt auf Artikel 5 LSMG gewährt der Bund Beiträge an besondere erzieherische Aufwendungen öffentlicher und privater gemeinnütziger Erziehungseinrichtungen. Gemäss Artikel 7 LSMG beläuft sich die Höhe des Beitrags auf 30 Prozent der anerkannten Kosten für das erzieherische Personal.

Die vorliegende Vereinbarung und die darin zugesicherten Beiträge des Bundes stützen sich auf den Jahreszusicherungskredit J049.00 des Bundes.