Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/108: Änderung der Verordnung über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug und der Verordnung EJPD über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug · 12 Seiten

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Leistungsvereinbarung 2008 - 2011 Kanton XXXXX

Bis zum 31. August des jeweiligen Auszahlungsjahres meldet sie dem BJ u.a. im Hinblick auf die Festlegung der Höhe der Schlusszahlung:

- den Anteil der anerkannten Aufenthaltstage im Verhältnis zur Gesamtmenge der mögli-

chen Aufenthaltstage für jede Erziehungseinrichtung, wobei der Zeitraum vom 1. August des vorangehenden Kalenderjahres bis zum 31. Juli des Beitragsjahres massgeblich ist,

- falls eine Erziehungseinrichtung die Dreiviertelsquote am Stichtag vom 1. August nicht

erreicht hat.

Die Verbindungsstelle verpflichtet sich, die ihnen überwiesenen Betriebsbeiträge vollumfänglich den betreffenden Erziehungseinrichtungen zukommen zu lassen. Sie muss die der Leistungsvereinbarung entsprechende Verwendung der Mittel dokumentieren. Zudem ermöglicht sie den Einrichtungen Akonto-Beiträge zur Sicherstellung der Liquidität.

Im Rahmen der Unterzeichnung der Leistungsvereinbarungen ist die Verbindungsstelle verpflichtet, die Erziehungseinrichtungen miteinzubeziehen. Sie muss diesen eine Stellungnahme ermöglichen.

11. Erfüllungskontrolle und Finanzaufsicht

11.1 Erfüllungskontrolle während der Vereinbarungslaufzeit

Die Erziehungseinrichtungen erfüllen während der gesamten Laufzeit der Leistungsvereinbarung sämtliche Anerkennungsvoraussetzungen.

Während der Vereinbarungsdauer obliegt die Aufsicht der einzelnen Erziehungseinrichtungen der Verbindungsstelle. Jährliche und laufend nötige Meldungen sind unter Ziff. 10 und 12 festgehalten. Zudem behält sich das BJ die Durchführung von Stichproben im Verdachtsfall ausdrücklich vor.

11.2 Erfüllungskontrolle im letzten Vereinbarungsjahr

Im letzten Jahr der Laufzeit der Leistungsvereinbarung führt das BJ das Überprüfungsverfahren für die Anerkennung bei den Erziehungseinrichtungen durch. Bei der Überprüfung wird einerseits kontrolliert, ob die Leistungsvereinbarung über die gesamte Laufzeit hinweg erfüllt wurde und anderseits wird überprüft, ob die aktuell gültigen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt werden. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird die Anerkennung bestätigt und dies bildet wiederum die Grundlage für den Einbezug der Erziehungseinrichtung in die nächste Leistungsvereinbarung.

11.3 Finanzaufsicht

Das BJ und die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) kann vor Ort das Vorhandensein, die Vollständigkeit und die Richtigkeit der von der Verbindungsstelle weitergeleiteten Daten überprüfen. Im Rahmen ihrer Kontrollen hat die EFK Zugang zu den von dieser Leistungsvereinbarung verlangten Daten.

Die Prüfungsmodalitäten werden im Voraus zwischen dem BJ und/oder der EFK und der kantonalen Finanzkontrolle (KFK) vereinbart. Ist kein gemeinsames Vorgehen möglich, darf die EFK die Kontrollen vor Ort auch alleine vornehmen. Die KFK ist immer zur Schlussbesprechung einzuladen. Das Verfahren bei Beanstandungen, Berichterstattung und der dienstliche Verkehr im Rahmen der Prüfungen der EFK richtet sich nach dem Finanzkontrollgesetz. Die darin vorgesehenen Empfänger entscheiden selbständig über eine Weitergabe dieser Information an allfällige Dritte.