Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/108: Änderung der Verordnung über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug und der Verordnung EJPD über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug · 12 Seiten
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Leistungsvereinbarung 2008 - 2011 Kanton XXXXX
6. Ziele der Leistungsvereinbarung
Die Beiträge tragen zur Bereitstellung des bedarfsgerechten Angebots im stationären Erziehungsbereich bei. Sie fördern und sichern die Qualität in den anerkannten Erziehungseinrichtungen.
7. Beitragsberechtigte Erziehungseinrichtungen
Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 5 LSMV definieren die Anerkennungskriterien. Ein zentrales Kriterium ist hierbei die Erfüllung der Dreiviertelsquote, die gemäss Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f LSMV verlangt, dass mindestens drei Viertel des erzieherisch tätigen Personals über eine anerkannte Ausbildung verfügen.
Die unter Ziff. 8 aufgeführten Erziehungseinrichtungen erfüllen die Anerkennungskriterien und sind als beitragsberechtigt anerkannt. Sie erbringen die Leistungen gemäss ihren von Kanton und Bund genehmigten Konzepten und den entsprechenden Anerkennungsverfügungen. Ihre jeweiligen anerkannten Angebote sind im betreffenden Anhang festgehalten.
8. Betriebsbeiträge zugunsten der Erziehungseinrichtungen
Gemäss Artikel 9 LSMV werden die Betriebsbeiträge an Erziehungseinrichtungen mittels Pauschalen festgelegt und betragen 30 Prozent der anerkannten Personalkosten der Einrichtung. Diese Personalkosten ergeben sich aus der anerkannten Personaldotation multipliziert mit 94'340 Franken pro 100 Stellenprozent. Die anerkannte Personaldotation wird aufgrund des anerkannten Angebots der Einrichtung nach dem in Artikel 9 Abs. 4 LSMV festgelegten Schlüssel berechnet. Für die definitive Höhe der Pauschale ist schliesslich der Faktor der anerkannten Aufenthaltstage ausschlaggebend.
Jede Erziehungseinrichtung wird gemäss der anerkannten Aufenthaltstage in eine der folgenden Stufen eingereiht:
Stufe Bandbreite der anerkannten Aufenthaltstage Faktor
1 100% 100%
2 95-99% 97%
3 90-94% 92%
4 85-89% 87%
5 80-84% 82%
usf.
Massgebend für die Einreihung ist die Angabe der anerkannten Aufenthaltstage durch die Erziehungseinrichtung.
Liegt der definitive jährliche Anteil der anerkannten Aufenthaltstage bei der gemäss
Ziff. 10 gemachten Rückmeldung durch die Verbindungsstelle nicht in der festgelegten Stufe, kommt es zu einer Korrektur bei der Schlusszahlung der jährlichen Pauschale.