Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/108: Änderung der Verordnung über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug und der Verordnung EJPD über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug · 12 Seiten

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Leistungsvereinbarung 2008 - 2011 Kanton XXXXX

14. Streitigkeiten

14.1 Grundsatz der Kooperation

Die Vereinbarungsparteien verpflichten sich, alle Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung nach Möglichkeit im Geiste der Kooperation zu lösen.

14.2 Rechtsweg

Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (Art. 35 Abs. 1 SuG).

15. Schlussbestimmungen

- Diese Leistungsvereinbarung tritt mit der rechtsgültigen Unterzeichnung durch die beiden

Vereinbarungsparteien rückwirkend auf den 1. Januar 2008 in Kraft.

- Sie gilt bis zum 31. Dezember 2011.

Anhänge:

- Angebotsstruktur und Beitragsbemessungen je Erziehungseinrichtung