Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/108: Änderung der Verordnung über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug und der Verordnung EJPD über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug · 12 Seiten

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Leistungsvereinbarung 2008 - 2011 Kanton XXXXX

12. Anpassungsmodalitäten

12.1 Änderungen des Leistungsangebotes bei den beitragsberechtigten Erziehungseinrichtungen

Will die Erziehungseinrichtung während der Vereinbarungsdauer ihr vom BJ anerkanntes Konzept bzw. Angebot ändern, so hat dies die Verbindungsstelle unverzüglich dem BJ mitzuteilen.

Die Leistungsvereinbarung wird während des Kalenderjahres nicht angepasst. Neue Angebote werden erst ab dem der Anerkennung folgenden Beitragsjahr in die Leistungsvereinbarung aufgenommen und auch erst ab diesem Zeitpunkt finanziert.

Die Gesuche um Anerkennung dieser neuen Angebote können laufend eingereicht werden. Zur Gewährleistung der Aufnahme in die Leistungsvereinbarung ab dem 1. Januar des folgenden Beitragsjahres muss ein Gesuch jedoch bis spätestens 1. März eingereicht werden.

Der Abbau von Leistungen muss dem BJ unverzüglich gemeldet werden. Dieser Fall führt zu einer neuen Bemessung der Pauschale und zu einer Rückforderung von bereits subventionierten jedoch nicht erbrachten Leistungen.

12.2 Aufnahme neuer Institutionen in die Leistungsvereinbarung

Gesuche um Neuanerkennung von Erziehungseinrichtungen sind auf den 1. März durch die Verbindungsstelle einzureichen. Die Aufnahme in die Leistungsvereinbarung erfolgt frühestens ab dem 1. Januar des der Anerkennung folgenden Kalenderjahres.

12.3 Vereinbarungsrevisionen

Um Vereinbarungsrevisionen gemäss Ziff. 12.1 und Ziff. 12.2 auszulösen, ist dem Vereinbarungspartner unter explizitem Nachweis der Gründe Antrag zu stellen. Bei diesen Revisionen wird die Leistungsvereinbarung in der Regel entsprechend ergänzt.

Sämtliche beitragsrelevanten Ergänzungen der Leistungsvereinbarung werden zudem vorgängig vom BJ verfügt.

13. Mangelhafte Leistungserbringung

13.1 Mangelhafte Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen

Wenn eine Erziehungseinrichtung die wesentlichen Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, erlässt das BJ entsprechende Auflagen und Fristen. Insbesondere setzt das BJ bei vorübergehender Nichterreichung der Dreiviertelsquote eine Frist für die Wiedererfüllung der Quote.

13.2 Vorgehen bei der mangelhaften Vereinbarungserfüllung

Das BJ widerruft die Anerkennung, wenn die Beitragsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind und die Einrichtung Auflagen trotz Mahnung nicht einhält. Sich daraus ergebende Rückforderungen des BJ von zu Unrecht ausbezahlten Betriebsbeiträgen werden gegenüber der Verbindungsstelle geltend gemacht.

Bei vorübergehender Nichterfüllung der Dreiviertelsquote erfährt der Betriebsbeitrag für diese Erziehungseinrichtung eine Kürzung. Diese beläuft sich auf 10 Prozent der anerkannten Personalkosten für die Dauer der Nichterreichung.