Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/108: Änderung der Verordnung über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug und der Verordnung EJPD über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug · 45 Seiten

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Kapitel 1: Einleitung

1.1 Vom Bund subventionierte Einrichtungen des Straf- und Massnahmen-

vollzuges

Der Bund gewährt gemäss Artikel 2 des Bundesgesetzes über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug vom 5. Oktober 1984 (LSMG; SR 341) im Rahmen der bewilligten Kredite Baubeiträge an den Neu-, Aus- und Umbau der folgenden Einrichtungen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene:

Abs. 1 Bst. d. Arbeitserziehungsanstalt für junge Erwachsene (Art. 100bis Strafgesetz-

buch);

Bst. e. spezialisierte Abteilungen für strafrechtlich Eingewiesene in Anstalten, die

nicht einer für den Straf- und Massnahmenvollzug zuständigen Behörde unterstellt sind (Art. 100bis Strafgesetzbuch);

Bst. g. Heime für Kinder und Jugendliche, in denen mindestens ein Drittel der

Aufenthaltstage auf strafrechtlich Eingewiesene entfällt oder die für den Vollzug strafrechtlicher Massnahmen unerlässlich sind (Art. 82ff. und 89ff. Strafgesetzbuch);

Abs. 2 Der Bund kann Beiträge gewähren an spezialisierte Einrichtungen für Kin-

der, Jugendliche und junge Erwachsene bis zum 22. Altersjahr, die in ihrem Sozialverhalten erheblich gestört sind, sofern diese Einrichtungen auch strafrechtlich Eingewiesene aufnehmen.

1.2 Voraussetzungen und Grundsätze für die Subventionierung

Vorab ist zu bemerken, dass die nachfolgend erwähnten Voraussetzungen und Grundsätze bei allen Gesuchen gleich anzuwenden sind, unabhängig davon, welche Bemessungsmethode (Schlussabrechnung oder Pauschale) bei der Ermittlung des Baubeitrages angewendet wird.

Gemäss Artikel 3 LSMG sind die Baubeiträge an die Erfüllung verschiedener Voraussetzungen geknüpft. Der Einfachheit halber werden hier nur die wichtigsten in Erinnerung gerufen. Eine kantonale oder interkantonale Planung weist den Bedarf der Einrichtung nach. Die geplanten baulichen Massnahmen sind Teil einer Gesamtplanung über die Einrichtung. Zudem bewirken die Bauvorhaben Verbesserungen im Sinne des Gesetzes und stehen in einem angemessenen Verhältnis zu den finanziellen Aufwendungen. Die weiteren Voraussetzungen sind dem LSMG zu entnehmen.

Der Beitrag beläuft sich auf 35% der anerkannten Baukosten (bei 100% BJ-Klientel). Als anerkannte Baukosten gelten gemäss Artikel 1 LSMV die notwendigen Kosten für den Neu-, Aus- und Umbau von Gebäuden, einschliesslich der betrieblich unerlässlichen Personalwohnungen, der Erwerb von Liegenschaften ohne Land und Erschliessungs- und Baunebenkosten, die Vorbereitungs- und Erschliessungsarbeiten, die erstmalige Betriebseinrichtung und Ausstattung. Nicht subventionsberechtigt sind die Kosten für den Unterhalt. Die Details zu den Bemessungsgrundsätzen sind in den Richtlinien für die Bemessung der Bausubventionen des Bundes (Bemessung-Richtlinien) der Bausubventionskonferenz geregelt (siehe dazu www.ofj.admin.ch (Dienste - Straf- und Massnahemvollzug - Baubeiträge).