Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/108: Änderung der Verordnung über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug und der Verordnung EJPD über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug · 45 Seiten

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1.3 Das heutige Beitragsverfahren

Das LSMG bestimmt, dass das BJ vorerst einen provisorischen Bundesbeitrag zusichert (Art. 14) und der definitive Baubeitrag anhand einer Schlussabrechnung festgesetzt und ausbezahlt wird (Art. 16).

Für die Festsetzung des definitiven Baubeitrages steht im Bereich der Heime für Kinder und Jugendliche bisher lediglich die Schlussabrechnungsmethode zur Verfügung. Obwohl diese Methode bei kleineren Bauvorhaben durchaus ihre Berechtigung hat, ist sie bei mittleren bis grösseren Projekten aufgrund des 4-stufigen Prüfungsverfahrens (Raumprogramm – Vorprojekt – Projekt – Abrechnung) insbesondere wegen der dabei erforderlichen minutiösen Kontrolle der Schlussabrechnung sehr aufwändig. Bei einer Pauschalierung kann der letzte Schritt weggelassen werden, was auch unter dem zunehmenden Druck auf die personellen Ressourcen bei Bund und Kantonen Sinn macht. Ein nicht unerheblicher Nachteil ist zudem, dass der Subvenient erst auf der Stufe Projekt eine zuverlässige Angabe über die zu erwartende Subventionshöhe erhält. Da im Weiteren bei dieser Methode der definitive Baubeitrag anhand der effektiven Kosten zugesprochen wird, lassen sich die Kosten nur begrenzt steuern.

Auf Bundesebene ist nebst dem Bundesamt für Justiz (BJ) als Subventionsbehörde auch das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) involviert, welches im Auftrag des BJ die bautechnische Begutachtung der Bauvorhaben und Bestimmung der subventionsberechtigten Baukosten vornimmt.

Im Erwachsenenbereich wurde die Platzkostenpauschale auf den 1. Oktober 2001 eingeführt. Die inzwischen mit dieser neuen Bemessungsmethode gemachten Erfahrungen waren durchwegs positiv.

1.4 Ziele für die Erarbeitung eines neuen Modells

Ausschlaggebend für die Entwicklung eines neuen Bemessungssystems auch für den Heimbereich waren einerseits die vorab erwähnten Nachteile und die mit der Platzkostenpauschale im Erwachsenenbereich bisher gemachten guten Erfahrungen. Andererseits wird damit auch der im Bericht des Bundesrates über die Prüfung der Bundessubventionen (Artikel 5 des Subventionsgesetzes, SR 616.1) und der im Projekt der Neugestaltung des Finanzausgleichs und Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) erwähnten Empfehlung zur Einführung einer Pauschale Rechnung getragen. Aufgrund all dieser Anliegen ergeben sich daraus die folgenden Zielsetzungen:

1. Die Planung von Einrichtungen soll erleichtert werden, indem klare Vorgaben hinsichtlich des Raumbedarfs gemacht werden. Das Raumprogramm des Bundes soll eine verbindliche Vorgabe für die Subventionierung werden (Optimierung der

Raumgrösse).

2. Die neue Bemessungsmethode soll nicht nur bei Neubauten sondern auch bei Erweiterungs-, Um- und Ausbauten von Einrichtungen angewendet werden können.

3. Die Pauschale schafft einen Anreiz für kostengünstige Lösungen.

4. Die Gesuchsteller sollen zu einem frühen Zeitpunkt berechnen können, wie viel Bundessubventionen zu erwarten sind (Kostentransparenz).

5. Die Verfahrensabläufe sollen vereinfacht werden (Abbau des administrativen

Aufwandes und. Effizienzsteigerung).