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Vernehmlassung 2006/110: Systementscheid bei der Ehepaarbesteuerung · 218 Seiten

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modifizierten Individualbesteuerung mit teilweise pauschaler Zuordnung ergeben sich durch den Haushaltsabzug und den Eineinkommensabzug zwei grosse Unterschiede zu einer reinen Individualbesteuerung. Die Gewährung eines Haushaltsabzugs für Alleinstehende (ein Korrektiv, das auch beim Splitting zum Zug kommt) führt dazu, dass die Wahl der Individuen, allein oder zusammen mit andern zu wohnen, durch das Steuersystem verzerrt wird. Die mögliche Haushaltsersparnis wird daher weniger realisiert, was zu Wohlfahrtseinbussen führt.

Durch einen Eineinkommensabzug wird die Grenzsteuerbelastung des Erstverdieners reduziert, ohne an der Grenzsteuerbelastung des Zweitverdieners etwas zu ändern. Falls zur Kompensation der Steuermindereinnahmen durch den Eineinkommensabzug die Steuersätze angehoben werden, steigt die Belastung von Personen mit höheren Arbeitsangebotselastizitäten als der Erstverdiener, was zu einer Wohlfahrtseinbusse führt. Eine wohlfahrtssteigernde Wirkung hat der Eineinkommensabzug hingegen durch die teilweise Annäherung der Grenzsteuersätze des Erst- und Zweitverdieners und die dadurch erfolgte Entzerrung der Haushaltsproduktion.Unterschiedliche Anreizwirkungen mit möglicherweise negativen

wohlfahrtsökonomischen Folgen ergeben sich je nachdem für welche Kategorien der Steuerpflichtigen der Eineinkommensabzug eingeführt wird. Wird der Abzug nur reinen Einverdienerehepaaren gewährt, so wird der Entscheid des Zweitverdieners, ob er eine Erwerbstätigkeit aufnehmen soll oder nicht, durch den Eineinkommensabzug stark beeinflusst. Der Eineinkommensabzug erweist sich dabei als hohe Hürde, welche den Zweitverdiener mit grosser Wahrscheinlichkeit von der Aufnahme einer geringfügigen Erwerbstätigkeit abhält. Der Grund dafür ist, dass der Grenzsteuersatz sehr hoch ausfällt, d.h. unter Umständen sogar über 100% betragen kann, wenn das gesamte Nettoeinkommen des Paares betrachtet wird.

Wird der Eineinkommensabzug in einer geeigneten Form auch Zweiverdienerehepaaren, bei denen ein Partner nur ein geringes (Arbeits-)einkommen erzielt, gewährt, so wird nicht mehr der Entscheid beeinträchtigt, ob der Zweitverdiener erwerbstätig sein soll oder nicht, sondern nur die Wahl des Umfangs der Erwerbstätigkeit.

3.5.3 Auswirkungen eines Teilsplittings mit Wahlrecht

Beim Teilsplitting mit Wahlrecht soll Ehepaaren die Wahlmöglichkeit eingeräumt werden, sich alternativ für eine reine Individualbesteuerung zu entscheiden. In der Tendenz sind es die Ehepaare mit sehr gleichmässiger Einkommensverteilung zwischen den Partnern, die einen Anreiz haben, vom Wahlrecht für die Individualbesteuerung Gebrauch zu machen, weil sie so die gemeinsame Steuerbelastung senken können.

In jedem Fall handelt es sich um eine Minderheit der Steuerpflichtigen, für die die Ausübung des Wahlrechts sinnvollerweise in Betracht kommt. Es darf davon ausgegangen werden, dass die meisten Ehepaare ihr Wahlrecht dann ausüben, wenn sie auf diese Art und Weise ihre gemeinsame Steuerlast vermindern können. In diesem Fall resultieren im Vergleich zu einem Teilsplitting mit gleichem Divisor ohne Wahlrecht Mindereinnahmen. Deren Kompensation erfordert die Erhöhung der Steuersätze und/oder die Reduktion der Abzüge.

In Bezug auf die Auswirkungen des Wahlrechts auf das Arbeitsangebot sind drei Haushaltstypen von Interesse: