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Vernehmlassung 2006/110: Systementscheid bei der Ehepaarbesteuerung · 218 Seiten

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3.4.8 Verhältnis zum internationalen Recht

In den Steuersystemen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sind sowohl Gemeinschaftsbesteuerungsmodelle als auch Individualbesteuerungsmodelle in unterschiedlicher Ausgestaltung vorgesehen. Ein Doppeltarifsystem im Rahmen einer Gemeinschaftsbesteuerung ist daher wie ein Splitting83 im Hinblick auf das Verhältnis zum europäischen Recht unbedenklich.

3.4.9 Verfassungsmässigkeit

Wie bereits dargelegt wurde, steht das Prinzip der Zusammenveranlagung von Ehegatten in Einklang mit der Verfassung, wenn dem Rechtsgleichheitsgrundsatz und dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Rechnung getragen wird.

Beim aufgezeigten Doppeltarifsystem wurden die notwendigen Korrekturmassnahmen ergriffen, um möglichst ausgewogene Belastungsrelationen zu erzielen. Die im geltenden Recht der direkten Bundessteuer bestehende Schlechterstellung der Zweiverdienerehepaare gegenüber den gleich situierten Konkubinatspaaren kommt nur noch in wenigen Ausnahmefällen vor. Da das ganze Gefüge der Belastungsrelationen sehr komplex ist und jede Anpassung bei der einen Kategorie von Steuerpflichtigen Auswirkungen auf die Belastungsrelationen zu den anderen Kategorien zur Folge hat, sind die von Lehre und Rechtsprechung entwickelten idealen und verfassungsmässig gebotenen Belastungsrelationen aber praktisch unmöglich einzuhalten.

3.4.10 Inkraftsetzung

Das Doppeltarifsystem muss wie das Splitting nicht zwingend auf allen drei staatlichen Ebenen vorgesehen werden84. Sollen die Korrekturmassnahmen nur im geltenden Doppeltarifsystem der direkten Bundessteuer vorgesehen werden, entfällt die Anpassung der kantonalen Gesetze. Eine rasche Umsetzung der Reform wäre bei diesem Modell somit möglich.

3.5 Volkswirtschaftliche Auswirkungen

3.5.1 Grundsätzliche Auswirkungen einer reinen Individualbesteuerung und eines Vollsplittings

Im Folgenden werden die volkswirtschaftlichen Auswirkungen einer reinen Individualbesteuerung und eines Vollsplittings auf die Effizienz der volkswirtschaftlichen Ressourcenverwendung, die Arbeitsmarktbeteiligung, das Wachstum und den Entscheid, Kinder zu gebären, dargestellt.

3.5.1.1 Effizienz der Ressourcenallokation

Die Auswirkung einer Steuer kann in einen Einkommens- und in einen Substitutionseffekt zerlegt werden, wobei durch den Substitutionseffekt die

83 Vgl. dazu Ziffer 3.2.8

84 Vgl. dazu auch Ziffer 3.3.4.2 und 3.2.10.