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Vernehmlassung 2006/110: Systementscheid bei der Ehepaarbesteuerung · 218 Seiten
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Im Vergleich zum geltenden Recht erfahren hingegen die Rentnerehepaare sowie Zweiverdienerehepaare mit mittleren und hohen Einkommen und Einverdienerehepaare mit hohen Einkommen zum Teil beträchtliche Entlastungen.
3.4.5 Finanzielle Auswirkungen
3.4.5.1 Finanzielle Auswirkungen auf den Bund
Wie die anderen drei Modelle wurde auch der neue Doppeltarif so berechnet, dass die Steuermindereinnahmen rund 900 Mio. betragen81 (= 10% des Sollertrags der direkten Bundessteuer bei den natürlichen Personen; bezogen auf die Steuerperiode 2008). Bei dieser Berechnungsart müssen bei allen Modellen im Vergleich zum heutigen Recht Mehrbelastungen einzelner Kategorien von Steuerpflichtigen in Kauf genommen werden. Diese Mehrbelastungen sind auf die bestmögliche Einhaltung der von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Belastungsrelationen zurückzuführen.
3.4.5.2 Finanzielle Auswirkungen auf die Kantone
Zur Zeit sehen 14 Kantone ein Doppeltarifsystem vor82. Würde den Kantonen im StHG verbindlich die Einführung eines Doppeltarifsystems vorgeschrieben, müssten die übrigen 12 Kantone ihre Steuergesetze entsprechend anpassen. Bereits heute bestehen jedoch in den Kantonen verschieden ausgestaltete Familienbesteuerungssysteme, denen allerdings stets die Zusammenveranlagung zu Grunde liegt. Ein Doppeltarifsystem muss den Kantonen daher nicht zwingend vorgeschrieben werden. Auch bei einem neuen Doppeltarif müssen die Kantone mit ihrem Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer am Minderertrag partizipieren.
3.4.6 Auswirkungen auf den Steuerpflichtigen
Bei einem Doppeltarifsystem ändert sich in administrativer Hinsicht für die steuerpflichtige Person gegenüber dem geltenden Recht praktisch nichts. Die Einkünfte und die Vermögenswerte der Ehegatten werden nach wie vor ungeachtet des Güterstandes zusammengerechnet. Die Ehegatten haften solidarisch für die Gesamtsteuer.
3.4.7 Auswirkungen auf die Verwaltung
Da die direkte Bundessteuer von den Kantonen veranlagt und bezogen wird, hat die Einführung eines neuen Doppeltarifsystems für den Bund keine personellen Auswirkungen. Die zusätzlich vorgesehenen Korrekturmassnahmen führen auch in den Kantonen nach der IT-Umstellung zu keinen administrativen Mehraufwendungen.
81 Vgl. dazu auch Ziffer 3.1.4.1.
82 Vgl. dazu Ziffer 3.2.2.