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Vernehmlassung 2006/12: Öffentlich-rechtliche Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit von Bund und Kantonen für den Betrieb des Schweizer Portals ch.ch für die Jahre 2007 bis 2010 · 7 Seiten

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1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

Diese Rahmenvereinbarung regelt die Zusammenarbeit von Bund und Kantonen zur Sicherstellung des Betriebes des Schweizer Portals www.ch.ch von 2007 bis und mit 2010.

Art. 2 Gegenstand

1 Das Schweizer Portal www.ch.ch ist die nationale Einstiegsseite der Schweiz. Es verschafft Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen und Behörden einen ersten, einfachen themenorientierten Zugriff auf das Online-Angebot der Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden. Es bündelt das Informationsangebot nach Relevanz, schafft Übersicht und erleichtert die Kommunikation von und zu den Behörden. Es ergänzt die bestehenden Angebote.

2 Zur Sicherstellung von Qualität und Angebot wie Ausweitung der Inhalte und Funktionen von www.ch.ch können Bund und Kantone Pilotprojekte vereinbaren und/oder Spezialvereinbarungen abschliessen. Die Bundeskanzlei begleitet und wertet die Pilotprojekte aus und erstellt zuhanden des Steuerungsausschusses einen Schlussbericht, der dem Bund und anderen interessierten Kantonen kostenlos zugänglich gemacht wird. Die Lösungen stehen allen Vertragsparteien unentgeltlich zur Verfügung, welche diese Rahmenvereinbarung von Bund und Kantonen für die Jahre 2007 bis 2010 unterzeichnet haben.

Art. 3 Datenschutz und Informatiksicherheit

Die an der E-Government-Zusammenarbeit Beteiligten:

a. gewährleisten bei der Bearbeitung der Daten, die bei der Benutzung von www.ch.ch gespeichert werden, die Vorgaben nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz1. Für Internetseiten der Kantone und Gemeinden sind die jeweiligen kantonalen Datenschutzbestimmungen massgebend.

b. treffen Massnahmen zum Schutz der Integrität und Verfügbarkeit der Informatiksysteme sowie zum Schutz der Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Nachweisbarkeit der Daten, die in diesen Systemen gespeichert, verarbeitet und übertragen werden.

1 SR 235.1