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Vernehmlassung 2006/12: Öffentlich-rechtliche Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit von Bund und Kantonen für den Betrieb des Schweizer Portals ch.ch für die Jahre 2007 bis 2010 · 7 Seiten

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Art. 8 Zusammensetzung

1 Der Steuerungsausschuss setzt sich zusammen aus:

a. fünf Vertreterinnen oder Vertretern des Bundes,

b. fünf Vertreterinnen oder Vertretern der Kantone,

c. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Gemeinden und

d. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Städte.

2 Die Vertreterinnen und Vertreter des Bundes werden durch die Bundeskanzlei bestimmt. Diese sorgt dafür, dass das Eidgenössische Finanzdepartement und drei weitere Departemente zwingend vertreten sind.

3 Die Vertreterinnen und Vertreter der Kantone werden durch den Vorstand der Schweizerischen Staatsschreiberkonferenz bestimmt. Dieser sorgt für eine möglichst repräsentative Vertretung der Landessprachen und der Bevölkerung.

4 Der Schweizerische Städteverband bestimmt die Vertreterin oder den Vertreter der Städte, und der Schweizerische Gemeindeverband bestimmt die Vertreterin oder den Vertreter der Gemeinden.

Art. 9 Konstituierung und Arbeitsweise

1 Der Steuerungsausschuss konstituiert sich selbst.

2 Der Steuerungsausschuss trifft sich, wenn die Geschäfte es erfordern, mindestens aber zweimal jährlich oder wenn dies von mindestens drei Mitgliedern verlangt wird. Einladung und Organisation der Sitzungen erfolgen durch das Sekretariat.

3 Entscheide des Steuerungsausschusses werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefällt; jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

4 Eine Stellvertretung ist nur bei wichtigen Gründen und mit vorgängiger Zustimmung der Mitglieder des Steuerungsausschusses vorgesehen.

4. Abschnitt: Finanzierung

Art. 10

1 Der Bund und die Kantone übernehmen je die Hälfte der ausgewiesenen Jahreskosten für den Betrieb, die Kommunikation und das Marketing des Schweizer Portals www.ch.ch und zusätzlicher Aufgaben (Art. 5 und 6). Die jährlichen Kosten dürfen während der Vereinbarungsdauer 1,2. Millionen Franken nicht übersteigen. Der auf die Kantone entfallende Anteil wird nach Massgabe der Bevölkerungszahl