Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
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eine wesentliche Vereinfachung bei der definitiven Abrechnung bringen. Für die ESTV nimmt der Aufwand damit zu. Mit der Implementierung einer neuen Informatiklösung wird die ESTV diesen Zusatzaufwand jedoch bewältigen können.
Absatz 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 45 Absatz 1 MWSTG. Er hat nur redaktionelle Änderungen erfahren. Eine zeitnahe und periodengerechte Steuerzahlung ist damit nach wie vor sichergestellt. Die Dauer der Abrechnungsperiode hängt von der gewählten Abrechnungsmethode ab.
Absatz 3 entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 45 Absatz 2 MWSTG. Er hat nur geringe redaktionelle Änderungen erfahren.
Art. 57 Meldeverfahren
Dieser Artikel regelt wie bisher Artikel 47 Absatz 3 MWSTG das Meldeverfahren. Die Norm wurde jedoch sprachlich im Sinne einer Klarstellung überarbeitet. Ausserdem wurde die Norm in Übereinstimmung mit dem Fusionsgesetz110 gebracht. Das Meldeverfahren ist damit gleich wie heute bei Vorliegen der genannten Bedingungen zwingend anzuwenden.
Absatz 1: Die Regelung des Meldeverfahrens in Artikel 47 Absatz 3 MWSTG bietet heute Schwierigkeiten. Ursache hierfür ist vor allem der Gesetzestext mit einer ganzen Reihe unbestimmter Rechtsbegriffe (Teilvermögen, Gesamtvermögen, Umstrukturierung). Der Bericht Spori schlägt eine Ausweitung des Meldeverfahrens vor.111 Der Gesetzesentwurf versucht die Ziele der Steuerverwaltung (Meldeverfahren als Sicherungsinstrument gegen Steuerausfälle) mit denjenigen der Steuerpflichtigen (Klarheit, einfache Administration) zu vereinen.
Da reine Geldflüsse nicht steuerbar sind, handelt es sich bei den im Meldeverfahren zu übertragenden Vermögenswerten immer um die Übertragung von Aktiven, mit oder ohne Passiven und nicht nur um die Übertragung von Geld oder Geldforderungen. Die Bargründung oder die Kapitalerhöhung in bar unterliegen somit dem Meldeverfahren nicht. Im Gegensatz zur heutigen Regelung spielt es keine Rolle mehr, ob die übertragenen Aktiven ein „Gesamt- oder ein Teilvermögen“ bilden. Auch die Übertragung eines einzigen Aktivums, beispielsweise eines Rechts oder Patents oder einer Liegenschaft im Steuerbereich, reicht aus, um das Meldeverfahren anzuwenden. Aber auch die Übertragung ganzer Aktivenkomplexe fällt unter das Meldeverfahren. Insoweit wird das obligatorische Meldeverfahren gegenüber der heutigen Regelung ausgedehnt, gleichzeitig können aufwändige Abklärungen um die Begriffe Teil- oder Gesamtvermögen vermieden werden.
Obligatorisch ist das Meldeverfahren – sofern die übrigen Voraussetzungen gegeben sind – bei allen denkbaren Formen der Umstrukturierung. Dabei wird dieser Begriff selbst nicht verwendet, da er im Fusionsgesetz mit anderem Inhalt schon belegt ist. Hier geht es neben den Tatbeständen der steuerneutralen Vermögensübertragung (bei den direkten Steuern) auch um Gründung, Kapitalerhöhung und Liquidation, welche oft gerade nicht Teil einer steuerneutralen Vermögensübertragung gemäss Fusionsgesetz sind.
110 Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG), SR 221.301.
111 Bericht Spori, S. 41 f. Für eine weitergehende Ausweitung des Meldeverfahrens vgl. hinten Ziff. 7.3.