Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten

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den. Das Gesetz sieht deshalb vor, dass die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) als unabhängige Stelle die von der ESTV festgelegten Saldosteuersätze regelmässig auf ihre Angemessenheit überprüft.

Absatz 5 ist neu. Er regelt jedoch nur, was bisher gestützt auf Artikel 58 Absatz 3 MWSTG Praxis der ESTV insbesondere in Bezug auf die Gemeinwesen war. Demnach wird neu explizit festgehalten, dass Gemeinwesen und verwandte Bereiche107, Vereine und Stiftungen die Saldosteuersatzmethode nicht anwenden dürfen. Ihnen wird jedoch durch die ESTV in Form der Pauschalsteuersatzmethode eine analoge Vereinfachung zur Verfügung gestellt.108

Absatz 6 entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 59 Absatz 3 MWSTG. Nach geltendem Recht ist ein Wechsel von der Abrechnung mit Saldosteuersätzen zur effektiven Abrechnungsmethode und umgekehrt jeweils frühestens nach fünf Jahren möglich. Namentlich die gesetzliche Verpflichtung, die Saldosteuersatzmethode während mindestens fünf Jahren anwenden zu müssen, veranlasst zahlreiche Unternehmen, sich dieser vereinfachten Abrechnungsweise nicht zu unterstellen. Der Hauptgrund liegt darin, dass sich die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens in der Regel nicht auf fünf Jahre hinaus vorhersagen lässt. Ausserdem übersteigen die Vorsteuern in Jahren mit grösseren Investitionen die bei Anwendung des Saldosteuersatzes pauschal angerechnete Steuer deutlich. Ein Grossteil der steuerpflichtigen Personen entscheidet sich deshalb für die effektive Methode, welche sicherstellt, dass der Vorsteuerabzug jederzeit vollumfänglich gewährleistet ist. Die Frist für die Beibehaltung der Saldosteuersatzmethode soll deshalb auf ein Jahr herabgesetzt werden. Rund 10’000 bis 15'000 Steuerpflichtige dürften deswegen von der effektiven Abrechnungsmethode zur Saldosteuersatzmethode wechseln.

Um die Saldosteuersatzmethode noch attraktiver zu gestalten, soll auch die Frist, fünf Jahre effektiv abzurechnen, bis zur Saldosteuersatzmethode gewechselt werden kann, auf drei Jahre verkürzt werden. Dies erlaubt den Steuerpflichtigen grösstmögliche Flexibilität in Bezug auf die Wahl der Abrechnungsmethode. Eine Verkürzung der Frist auf ein Jahr wie beim Wechsel von der Saldosteuersatzmethode zur effektiven Abrechnung, ist hier nicht möglich. Saldosteuersätze sind Branchendurchschnittssätze, welche die gesamten in den Bezügen enthaltenen Vorsteuern berücksichtigen. Die Nettosteuerschuld weicht somit längerfristig nicht oder nur geringfügig von derjenigen bei effektiver Abrechnung ab. Liesse man einen jährlichen Wechsel in beiden Richtungen zu, würde in Jahren mit Investitionstätigkeit und damit grösserem Vorsteueranfall effektiv und in den übrigen Jahren mit Saldosteuersatz abgerechnet. Die Saldosteuersatzmethode verkäme zu einem Steuersparvehikel und das Leitmotiv der administrativen Vereinfachung würde stark in den Hintergrund gedrängt. Ausserdem würden häufige Wechsel die Entrichtungswirtschaftlichkeit der Steuer bei den Steuerpflichtigen und die Erhebungswirtschaftlichkeit bei der Steuerverwaltung erheblich verschlechtern.

107 Als verwandte Bereiche gelten beispielsweise private Spitäler oder Schulen, konzessionierte Transportunternehmen sowie Veranstalter von nicht wiederkehrenden Anlässen in den Bereichen Kultur und Sport.

108 vgl. dazu auch die Branchenbroschüre Nr. 18 Gemeinwesen, Ziff. 9, S. 41 ff.