Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
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insbesondere auch für Abfalldeponien, welche aufgrund der gesetzlichen Umweltschutzbestimmungen saniert werden müssen.
Absatz 3 entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 56 Absatz 4 MWSTG. Neu wurde diesem Absatz angefügt, dass gleichzeitig mit der Anmeldung die Bezüge zu deklarieren sind. Es handelt sich dabei um eine Klarstellung.
Art. 52 Selbstveranlagung
Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird die Norm in zwei Absätze aufgeteilt. Absatz 1 entspricht dem bisherigen Artikel 46 MWSTG.
Absatz 2 regelt neu den letzten Satz des bisherigen Artikels 46 MWSTG separat. Inhaltlich wurde die Norm nicht geändert.
Art. 53 Korrektur von Mängeln in der Abrechnung
Dieser Artikel ist neu. Steuerabrechnungen haben grundsätzlich den tatsächlichen Verhältnissen zu entsprechen. Allerdings besteht schon heute eine gewisse Toleranz, indem die ESTV vorschreibt, dass die steuerpflichtigen Personen die Umsätze und Vorsteuern periodisch (mindestens einmal jährlich) mit ihrer Buchhaltung abstimmen und allfällige Korrekturen der ESTV melden müssen. Dies ist heute so in Randziffer 968 der Wegleitung 2001 zur Mehrwertsteuer festgehalten.
Nach der heutigen Praxis der ESTV werden Umsatzabstimmungen und Vorsteuerplausibilitätskontrollen für ein ganzes Geschäftsjahr durchgeführt. Gibt es keine Differenzen, wird nicht überprüft, ob die Umsätze auch quartalsgenau abgerechnet worden sind. Dasselbe gilt für die Nachmeldung von Umsatzdifferenzen. Werden diese schriftlich gemeldet, korrigiert die ESTV den Sachverhalt im 4. Quartal. Die steuerpflichtige Person kann die Korrektur auch selbst im 1. Quartal des Folgejahres vornehmen, ohne dass dies für sie Konsequenzen hat. Diese Praxis soll mit diesem Artikel gesetzlich verankert werden.
Absatz 1 hält fest, dass die steuerpflichtige Person die deklarierten Umsätze und die geltend gemachten Vorsteuern mit dem Jahresabschluss abzustimmen hat.
Absatz 2 sieht vor, dass die steuerpflichtige Person nach Abschluss einer Steuerperiode ein halbes Jahr Zeit hat, um ihre Abrechungen über diese Steuerperiode nachträglich zu korrigieren, wenn sie im Rahmen ihrer Umsatzabstimmung Abrechnungsmängel feststellt.
Absatz 3 räumt der ESTV das Recht ein, wie bereits heute für die Korrektur von Fehlern bestimmte Formulare zu verwenden.
Trotz dieser Korrekturmöglichkeit müssen die steuerpflichtigen Personen ihre Buchführungspflichten nach wie vor gehörig erfüllen. Sie haben ihre Mehrwertsteuerabrechnungen nach bestem Wissen und nach den Vorgaben einer Selbstveranlagungssteuer auszufüllen und einzureichen. Die Korrekturmöglichkeit stellt für die steuerpflichtigen Personen aber eine Erhöhung der Rechtssicherheit dar.
Als weitere Vereinfachung sieht Absatz 4 vor, dass die ESTV Erleichterungen zu gewähren hat, wenn die steuerpflichtige Person aufgrund von schwierig ermittelbaren systematischen Fehlern nicht in der Lage ist, ihre Abrechnung korrekt zu erstellen. Dies entspricht einem vielfach geäusserten Begehren der Steuerpflichtigen bzw.