Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten

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ihrer Vertreter. Die möglichen Erleichterungen werden in Artikel 58 Absatz 4 E-MWSTG genannt. In erster Linie handelt es sich um die Möglichkeit, die Steuern und Vorsteuern annäherungsweise zu ermitteln, sofern sich dadurch kein namhafter Steuerausfall oder –mehrertrag und keine beachtenswerte Verzerrung der Wettbewerbsverhältnisse ergeben.

Art. 54 Abrechnungsmethode

Die Absätze 1 und 2 erklären die Abrechnung nach der effektiven Methode zur Regel. Damit verankern sie geltendes Recht und geltende Praxis explizit und eigenständig, was die Lesbarkeit des Gesetzes vereinfacht und die Verständlichkeit verbessert. Die vorgenommenen Änderungen sind redaktioneller Art.

Absatz 3 entspricht dem bisherigen Artikel 59 Absatz 1 MWSTG und regelt die Abrechnung nach Saldosteuersätzen. Diese Methode erfreut sich grosser Beliebtheit bei den Steuerpflichtigen. Rund ein Drittel der heute über 310'000 Steuerpflichtigen rechnet auf diese Weise ab. Um noch mehr Steuerpflichtigen die Abrechnung mit dieser Methode zu ermöglichen, soll ihr Anwendungsbereich ausgeweitet werden. Die Grenze des steuerbaren Jahresumsatzes, bis zu welcher die Saldosteuersatzmethode angewendet werden kann, wird von heute 3 Millionen Franken auf 5 Millionen Franken und die Steuerzahllastgrenze von heute 60'000 Franken auf 100'000 Franken erhöht. Die Ausweitung ist deshalb angezeigt, da sie eine wesentliche Vereinfachung für die Steuerpflichtigen darstellt. Mit der Saldosteuersatzmethode wird nämlich eine Abrechnungsweise zur Verfügung gestellt, welche die den Steuerpflichtigen obliegenden administrativen Arbeiten sowohl für die Buchhaltung als auch für die Steuerabrechnung stark vereinfacht. Die an die Umsatzsteuer anrechenbare Vorsteuer muss dabei nicht mehr ermittelt und buchmässig erfasst werden. Es muss lediglich der erzielte steuerbare Gesamtumsatz (inklusive Steuer) deklariert und mit dem für die jeweilige Branche anwendbaren Saldosteuersatz multipliziert werden. Bei den Saldosteuersätzen handelt es sich um Durchschnittssätze, mithin um Pauschalen, welche die gesamten bei den Unternehmen einer bestimmten Branche anfallenden Vorsteuern als Mittelwert erfassen. Die Anwendung dieser Methode wird im Weitern dadurch erleichtert, dass dabei nur halbjährlich abgerechnet werden muss (vgl. Art. 56 Abs. 2 E-MWSTG).

Durch die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Saldosteuersatzmethode haben rund 16'000 Steuerpflichtige zusätzlich die Möglichkeit, mit Saldosteuersätzen abzurechnen.

Absatz 4 entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 59 Absatz 2 MWSTG. Es sind redaktionelle Änderungen vorgenommen worden. Heute berechnet die ESTV aufgrund der von ihr anlässlich von Kontrollen erhobenen Zahlen für die einzelnen Branchen den durchschnittlichen Saldosteuersatz. Anschliessend wird diese Branche demjenigen Saldosteuersatz zugeordnet, der diesem Durchschnittswert am nächsten liegt. In Zweifelsfällen wird dabei abgerundet. Diese Sätze sind also Durchschnittssätze. Nur so ist gewährleistet, dass Steuerpflichtige, die nach dieser Methode abrechnen, gegenüber den effektiv Abrechnenden weder bevorzugt noch benachteiligt werden. Die Anwendung der Saldosteuersatzmethode ist freiwillig. Wenn die Steuerpflichtigen der Ansicht sind, mit der effektiven Abrechnungsmethode besser zu fahren, können sie diese wählen. Eine Offenlegung der Berechnungsgrundlagen durch die ESTV ist insbesondere aufgrund des Steuergeheimnisses nicht möglich. Hingegen soll für die Steuerpflichtigen grösstmögliche Transparenz geschaffen wer-