Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
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Art. 55 Abrechnungsart
Absatz 1 entspricht dem bisherigen Artikel 44 Absatz 1 MWSTG. Er hat nur redaktionelle Änderungen erfahren. Bei der Abrechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten muss der Steuerpflichtige das Entgelt in der Steuerabrechnung derjenigen Abrechnungsperiode deklarieren, in der er die Leistungen seinen Kunden in Rechnung gestellt hat. Dementsprechend kann er die Vorsteuer in der Abrechnungsperiode abziehen, in welcher er die Rechnung von seinem Leistungserbringer erhalten hat.
Absatz 2 regelt die Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten, welche bisher in Artikel 44 Absatz 4 MWSTG untergebracht war. Bei der Abrechnung nach vereinnahmtem Entgelt entsteht die Steuerpflicht in dem Moment, in dem der Steuerpflichtige das Entgelt tatsächlich erhält. Neu wird die Anwendung dieser Abrechnungsmethode im Gesetz von keinen weiteren Voraussetzungen mehr abhängig gemacht, weil diese ohne grosse Bedeutung sind und dem Steuerpflichtigen eine möglichst flexible Lösung angeboten werden soll.
Neu hält Absatz 3 fest, dass die gewählte Abrechnungsart für mindestens eine Steuerperiode beibehalten werden muss. Diese Regelung ist an sich eine Selbstverständlichkeit, sie ist wegen der angestrebten Klarheit und Einfachheit der Gesetzesanwendung dennoch ausdrücklich ins Gesetz aufgenommen worden. Selbstverständlich ist sie deshalb, weil die Steuerperiode ein „Steuerjahr“ umfasst und abschliesst (vgl. hierzu auch Art. 56 E-MWSTG). In diesem Zeitraum müssen demnach auch die gleichen Regeln und Prinzipien zur Anwendung gelangen, um einheitliche und für alle Seiten klare und verlässliche Regelanwendung zu gewährleisten.
Absatz 4 Buchstabe a entspricht dem heutigen Artikel 44 Absatz 5 MWSTG. Buchstabe b ist neu. Er gibt der ESTV bei festgestellten Missbräuchen aufgrund der Abrechnung nach vereinbarten Entgelten die Möglichkeit, die steuerpflichtige Person zu verpflichten, die Abrechnungsart zu wechseln.
Art. 56 Steuer- und Abrechnungsperiode
Absatz 1 ist neu. Das heutige Gesetz spricht zwar von der Steuerperiode (Art. 42 Abs. 1 MWSTG), definiert aber nicht, was damit gemeint ist. In Artikel 45 MWSTG wird nur die Abrechnungsperiode definiert. Der Gesetzesentwurf unterscheidet zwischen der Steuer- und der Abrechnungsperiode. Die Abrechnungsperiode ist wie heute der Zeitraum, für welchen die steuerpflichtige Person mit der ESTV über die Mehrwertsteuer abzurechnen hat. Die Steuerperiode ist die Periode, über welche die Steuer erhoben wird. Gegenüber heute ändert sich dadurch in der Praxis zur heutigen Rechtslage kaum etwas, denn bereits heute schreibt die ESTV den steuerpflichtigen Personen vor, dass sie ihre deklarierten Umsätze und die geltend gemachte Vorsteuer mindestens einmal pro Jahr mit der Buchhaltung abzustimmen und allfällige Abweichungen der ESTV zu melden haben.109
Die Dauer der Steuerperiode ist für alle Steuerpflichtigen grundsätzlich gleich. Neu haben die Steuerpflichtigen die Möglichkeit, statt dem Kalenderjahr das Geschäftsjahr als Steuerperiode zu wählen. Für Steuerpflichtige, bei denen das Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr zusammenfällt, spielt dies keine Rolle. Bei abweichendem Geschäftsjahr (z. B. Geschäftsabschluss per 31. März) kann dieses Wahlrecht jedoch
109 Wegleitung 2001 zur Mehrwertsteuer, Ziff. 968.