Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 107Fedlex · Erläuternder Bericht

Absatz 2 ist neu und sieht insofern eine Erleichterung für Steuerpflichtige vor, als die ESTV künftig auf die Durchführung des Meldeverfahrens zu verzichten hat, wenn die Steuerforderung gesichert ist. Es kann vorkommen, dass Steuerpflichtige in unklaren Fällen oder aus Unwissenheit nicht das Meldeverfahren anwenden, sondern bei einer Vermögensübertragung über die Steuer abrechnen, die Steuer entrichten und der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug geltend macht. In solchen Fällen soll auf die (nachträgliche) Durchführung des Meldeverfahrens verzichtet werden, ohne dass die Ansprüche des Fiskus dadurch beeinträchtigt würden. Dieser neue Absatz 2 ermöglicht damit eine etwas flexiblere Handhabung des Meldeverfahrens.

Schliesslich ist an dieser Stelle auch auf die neue Bestimmung in Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe k E-MWSTG hinzuweisen, welche dem Bundesrat die Kompetenz einräumt zu bestimmen, in welchen weiteren Fällen das Meldeverfahren anzuwenden ist oder angewendet werden kann.

Art. 58 Buchführung

Absatz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 58 Absatz 1 MWSTG. Er wurde aber modifiziert und insbesondere gekürzt. Grundsätzlich muss es auch für Mehrwertsteuerbelange reichen, wenn die steuerpflichtige Person ihre Geschäftsbücher und weiteren Aufzeichnungen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen (Art. 957 ff. OR112) führt. Die ESTV kann darüber hinausgehende Aufzeichnungspflichten in Ausnahmefällen dann erlassen, wenn dies für die ordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer unerlässlich ist. Unerlässlich für die Mehrwertsteuer sind insbesondere Aufzeichnungen, die der Feststellung der Steuerpflicht sowie der Berechnung der Steuer und der abziehbaren Vorsteuern dienen.

Die Absätze 2 und 3 nehmen den Inhalt des bisherigen Artikels 58 Absatz 2 MWSTG auf. Sie wurden sprachlich im Sinne einer Klarstellung überarbeitet und an die neuen Verjährungsbestimmungen angepasst. Die Dauer der Aufbewahrungspflicht hat sich deshalb im Anwendungsbereich von Absatz 2 verringert, was eine Erleichterung für die Steuerpflichtigen darstellt. Im Anwendungsbereich von Absatz 3, das heisst im Zusammenhang mit Immobilien und deren Abschreibung, ist jedoch eine längere Aufbewahrungsfrist nötig, damit die Einlageentsteuerung und der Eigenverbrauch korrekt bestimmt werden können. Gemäss Artikel 27 Absatz 2 und Artikel 28 Absatz 3 E-MWSTG sind unbewegliche Gegenstände für die Belange der Mehrwertsteuer nämlich über 20 Jahre abzuschreiben.

Sodann wurde der Vorbehalt von Artikel 962 OR im Zusammenhang mit der Aufbewahrungspflicht richtiggestellt. In der alten Fassung regelte Artikel 962 OR Beginn und Dauer sowie Art der Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen. Der Vorbehalt ist darum nötig, weil es auch Steuerpflichtige gibt, die nicht zur Eintragung ihrer Firma im Handelsregister und somit auch nicht zur Buchführung verpflichtet sind. Die erwähnte Bestimmung des OR wäre deshalb nicht auf sie anwendbar, so dass sie gezwungen wären, nicht nur Betriebsrechnung und Bilanz, sondern auch alle übrigen Geschäftsbücher im Original aufzubewahren. Zwischenzeitlich ist die kaufmännische Buchführungspflicht im Obligationenrecht jedoch überarbeitet worden. Die

112 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220.