Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
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punkt der Fälligkeit der Steuerforderung dem Bund zusteht. Bleibt der Leistungsempfänger das Entgelt (und damit auch den Steuerbetrag) schuldig, so muss auch der Steuerpflichtige keine Steuer entrichten. Demzufolge wird der Steuerpflichtige durch die Mehrwertsteuer grundsätzlich nicht finanziell belastet.117 Zahlungserleichterungen sind insbesondere unter den Umständen zu gewähren, in denen allenfalls auch die Voraussetzungen für einen Erlass der Steuer gegeben sind (vgl. Art. 64 E-MWSTG). Der Verzicht auf die Erhebung von Verzugszinsen ist ein Akt des Steuererlasses. Er darf daher nur bei geringfügigen Beträgen in Frage kommen. Bei grösseren Beträgen müssen hingegen die Voraussetzungen für den Steuererlass erfüllt sein.
Absatz 2 sieht vor, dass Zahlungserleichterungen davon abhängig gemacht werden können, dass der Steuerpflichtige Sicherheiten leistet. Als solche kommen die in Artikel 81 Absatz 6 E-MWSTG genannten in Frage.
Absatz 3 statuiert die Rechtsfolge, die eintritt, wenn der Steuerpflichtige die Bedingungen zur Gewährung von Erleichterungen nicht erfüllt oder wenn die Voraussetzung für die Zahlungserleichterungen wegfallen.
Art. 63 Rückerstattung der Steuer
Absatz 1 entspricht dem bisherigen Artikel 48 Absatz 1 MWSTG. Der letzte Satz ist jedoch neu. Mit der Ergänzung wird die geltende Rechtsprechung in das Gesetz aufgenommen. Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung sind Steuerforderungen generell nicht zedierbar, d. h. die privatrechtlichen Bestimmungen von Artikel 164 OR sind nicht anwendbar. Die Abtretungsmöglichkeit würde bei der Mehrwertsteuer ein grosses Problem darstellen. Dies deshalb, weil die MWST-Forderung einerseits auf einer Selbstveranlagung beruht, d. h. der Steuerpflichtige kann die von ihm zur Abtretung vorgesehene Forderung vorerst selber bestimmen, und andererseits, weil das MWSTG Eigenheiten aufweist, welche einer Abtretung entgegen stehen (z. B. Verfügungsmaterie, Steuer- und Amtsgeheimnis, Sicherungsmöglichkeiten). Zu dieser Auffassung gelangte auch die Schweizerische Steuerrekurskommission in ihrem Entscheid vom 29. Juli 2002 (VPB 67.22). Damit die Nichtabtretbarkeit für alle Steuerpflichtigen direkt aus dem Gesetz erkennbar ist, ist diese Ergänzung neu ins Gesetz ausdrücklich aufgenommen worden.
Absatz 2 entspricht dem bisherigen Artikel 48 Absatz 2 und 3 MWSTG. Die Norm wurde redaktionell überarbeitet. Insbesondere wird in Buchstabe d der heute ungeschriebene Rechtsgrundsatz klar festgehalten, dass der Bund einen Vorsteuerüberschuss wie andere Verbindlichkeiten, die er gegenüber einer öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen juristischen oder natürlichen Person hat, mit privat- oder öffentlichrechtlichen Forderungen verrechnen kann, die ihm gegenüber dieser Person zustehen, sofern die allgemeinen Verrechnungserfordernisse (z. B. Gleichartigkeit der Forderungen) erfüllt sind und die Verrechnung nicht durch besondere Vorschriften des öffentlichen Rechts ausgeschlossen ist.118
Absatz 3 ist neu. Die Norm hebt das heute geltende Prinzip, wonach eine steuerpflichtige Person nachträglich nicht mehr auf eine ohne Vorbehalt bezahlte Steuerforderung zurückgekommen kann, auf. Bis zum Eintritt der Rechtskraft sollen sowohl die steuerpflichtige Person wie auch die ESTV auf die eingereichten Abrech-
117 Abgesehen von der administrativen Belastung, die dem Steuerpflichtiugen für die Erhebung der Steuer entsteht.
118 vgl. auch BGE 111 Ib 158 E. 3.