Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
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zes oder Wohnsitzes des Klienten, abgedeckt werden dürfen. Dies ist wichtig, um feststellen zu können, ob ein Klient im In- oder Ausland ansässig ist.
Art. 66 Auskunftsrecht
Der Artikel ist neu. Die ausdrückliche Verankerung eines Rechtes auf Auskunft des Steuerpflichtigen gegenüber der ESTV entspricht einem häufig geäusserten Bedürfnis der Steuerpflichtigen und ihrer Berater. Bereits heute hat der Steuerpflichtige zwar Anspruch darauf, mündlich oder schriftlich an die ESTV gerichtete Anfragen beantwortet zu erhalten.125 Auch sind bereits heute die ohne ausdrückliche Anbringung eines Vorbehalts erteilten Auskünfte nach dem Grundsatz von Treu und Glauben für die ESTV verbindlich. Diese Verbindlichkeit ist jedoch unter anderem daran geknüpft, dass der massgebliche Sachverhalt richtig und vollständig zur Beurteilung vorgelegt wurde. Mit der Einführung eines Gesetzesartikels, der die seit Jahren bestehende Praxis zu den rechtsverbindlichen Auskünften festlegt, kann diese Praxis klar verankert werden.
Auf die Festsetzung einer fixen Auskunftsfrist in Tagen wurde verzichtet. Die Festsetzung einer nach Tagen bestimmten Frist erscheint dann problematisch, wenn die Ansichten der ESTV und des Steuerpflichtigen über die Vollständigkeit des Sachverhalts und damit verbunden über dessen rechtliche Beurteilung auseinandergehen. Ausserdem ist es schwierig, eine Rechtsfolge an die nicht fristgerechte Auskunftserteilung zu knüpfen.
2. Abschnitt: Rechte und Pflichten Dritter Art. 67 Steuernachfolge
Absatz 1 entspricht dem bisherigen Artikel 30 Absatz 1 MWSTG.
Absatz 2 entspricht dem ersten Satz des bisherigen Artikels 30 Absatz 2 MWSTG und wurde in Übereinstimmung mit dem Fusionsgesetz gebracht. Der Rest der bisherigen Norm wurde gestrichen. Die Haftung bei Unternehmensübernahmen ist neu in Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe f E-MWSTG geregelt. In der heutigen Bestimmung ist die Steuernachfolge bei der Übernahme eines Unternehmens geregelt. Diese Bestimmung war den privatrechtlichen Haftungsbestimmungen des Artikels 181 OR nachgebildet. Am 1. Juli 2004 ist das Fusionsgesetz in Kraft getreten, welches die rechtlichen Bedingungen im Zusammenhang mit Fusionen, Spaltungen, Umwandlungen und Vermögensübertragungen bei Kapitalgesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen, Stiftungen und Einzelfirmen regelt. Im Zusammenhang mit dem Fusionsgesetz wurde auch die Haftungsbestimmung in Artikel 181 OR geändert. Ob eine Unternehmensübernahme vorliegt, muss im Einzelfall beurteilt werden. Damit eine solche Übernahme vorliegt, müssen gemäss Fusionsgesetz insbesondere nicht sämtliche Aktiven und Passiven oder wesentliche Bestandteile davon, übernommen werden. Eine Fusion nach Artikel 3 ff. FusG gilt in jedem Fall als Unternehmensübernahme. Demgegenüber stellen Umwandlungen im Sinne des Fusionsgesetzes keine Unternehmensübernahme dar, da in diesem Fall kein Rechtsübergang stattfindet. Die Art der Übernahme ist nicht rele-
125 Von den schriftlichen Anfragen an die Abteilung Recht der ESTV wurden 2005 rund 60 % innerhalb von 10 Tagen und insgesamt 95 % innerhalb von 30 Tagen beantwortet.