Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
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schwierigkeiten geraten ist, das Unternehmen an sich aber überlebensfähig ist. Die ESTV lehnt ein gerichtliches Nachlassgesuch in der Regel dann ab, wenn der Schuldner die öffentliche Hand gegenüber privaten Gläubigern benachteiligt hat. Da in diesen Fällen die Forderung der ESTV oftmals eine Höhe erreicht, welche für das Erreichen des Quorums nach Artikel 305 SchKG von Bedeutung ist, wird in der Praxis oft ein grosser Druck auf die ESTV ausgeübt, dem Nachlassvertrag zuzustimmen. Es wird dabei immer häufiger eine anfechtbare Verfügung beantragt. Die ESTV hat sich diesbezüglich bisher auf die „Kann-Vorschrift“ berufen und auf das SchKG, wonach sie in einem Nachlassverfahren für die Annahme oder Ablehnung des Nachlassvertrags nicht anders behandelt werden darf als andere Gläubiger. Der Nachlassrichter darf gemäss SchKG von keinem Gläubiger eine Begründung seiner Ablehnung verlangen, so dass nicht ersichtlich ist, weshalb die ESTV ihre Ablehnung begründen müsste.
Da die Steuerpflichtigen grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Erlass der Steuer haben, ist es zu rechtfertigen, dass die ESTV endgültig über einen Steuererlass entscheiden kann. Ein Rechtsmittelverfahren könnte in dieser Frage die Rechtslage des Steuerpflichtigen nicht verbessern, da die übergeordnete Instanz nur prüfen könnte, ob die ESTV das ihr zustehende Ermessen offensichtlich missbräuchlich ausgeübt hat. Auch andere Steuergesetze sehen diesbezüglich keine anfechtbare Verfügung vor.122 Sollte die ESTV ihren Amtspflichten (z. B. Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen) nicht nachkommen, hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit, eine Aufsichtsbeschwerde zu erheben. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass mit Bezug auf die Justizreform eine Änderung der Bundesverfassung geplant ist und neu in Artikel 29a BV eine Bestimmung aufgenommen wird, wonach den Bürgern ein Recht zusteht, in Rechtstreitigkeiten an ein unabhängiges Gericht zu gelangen (Rechtsweggarantie). Dieses Recht hat Einschränkungen. So sieht das per 1. Januar 2007 in Kraft getretene neue Bundesgesetz über das Bundesgericht123 in Artikel 83 Buchstabe m vor, dass Entscheide über die Stundung und den Erlass von Abgaben nicht an das Bundesgericht weitergezogen werden können.
Eine Ausweitung des Steuererlasses wird hinsichtlich der Erhebungswirtschaftlichkeit ins Gewicht fallen, da sie für die ESTV personellen und zeitlichen Mehraufwand bringen wird. Der Verwaltungsaufwand würde zudem nochmals massiv erhöht, wenn die ESTV über einen Erlass nicht endgültig entscheiden könnte. Diesfalls würden auch die Rechtsmittelinstanzen zusätzlich belastet. Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe l E-MWSTG überträgt dem Bundesrat die Kompetenz, die Voraussetzungen und das Verfahren in Bezug auf den Erlass näher zu regeln.
Art. 65 Auskunftspflicht
Dieser Artikel entspricht dem bisherigen Artikel 57 MWSTG.
In Absatz 2 wurde die Eidgenössische Steuerrekurskommission (SRK) aufgrund der künftigen Rechtslage durch das Bundesverwaltungsgericht ersetzt. Mit Inkrafttreten des neuen Verwaltungsgerichtsgesetzes124 per 1. Januar 2007 ersetzt das neu geschaffene Bundesverwaltungsgericht die heutige SRK. Im Sinne einer Klarstellung hält Absatz 2 zudem fest, dass der Name und die Adresse, nicht aber der Ort des Sit-
122 z. B. Art. 167 Abs. 3 DGB.
123 Bundesgerichtsgesetz (BGG), SR 173.110.
124 Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht (VGG), SR 173.32.