Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
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nungen zurückkommen und sie berichtigen bzw. korrigieren können, wenn sich herausstellt, dass sie nicht den wahren Begebenheiten entsprechen. Sind aufgrund einer solchen falschen Abrechnung Steuern irrtümlich bezahlt worden, aber eigentlich nicht geschuldet, können sie zurückgefordert werden. Diese neue Bestimmung dient der Wahrung der objektiv richtigen Verhältnisse und verdeutlicht den allgemeinen Grundsatz des schweizerischen Verwaltungsrechts, dass eine rechtsgrundlose Leistung zurückzuerstatten ist. Steuerpflichtige können sich nicht auf diese Bestimmung berufen, wenn nachträglich eine Gesetzes-, Verordnungs-, oder Praxisänderung erfolgt. Gesetzes- und Verordnungsänderungen beziehen sich regelmässig nur auf zukünftige Sachverhalte und ändern an den bereits eingetretenen somit nichts.
Absatz 4 entspricht dem bisherigen Artikel 48 Absatz 4 MWSTG.
Art. 64 Erlass der Steuer
Die ESTV kann nach Artikel 51 MWSTG im Rahmen eines gerichtlichen Nachlassverfahrens einem Erlass der Steuer zustimmen. Zudem hat die Oberzolldirektion gemäss Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe c MWSTG die Kompetenz, die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen ganz oder teilweise zu erlassen, wenn eine Nachforderung mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse die steuerpflichtige Person unbillig belasten würde. Bereits im Rahmen der Vernehmlassung, welche zum Bericht „10 Jahre MWST“ führte, wurde das Begehren gestellt, die für die Einfuhrsteuer bereits vorgesehene Möglichkeit eines Erlassverfahrens auch auf die Inland- und Bezügersteuer auszudehnen, um Härtefälle zu vermeiden.119 Der vorliegende Gesetzesentwurf versucht diesem Begehren Rechnung zu tragen.
Absatz 1 ist neu. Bei der Frage, ob das Mehrwertsteuergesetz eine weitergehende Erlassmöglichkeit kennen soll, ist zu berücksichtigen, dass die Steuerpflichtigen die Mehrwertsteuer bereits vorgängig eingezogen haben. Dass die ESTV heute nur im Rahmen eines gerichtlichen Nachlassverfahrens einem Erlass der Steuer zustimmen kann, macht durchaus Sinn, da sich das gerichtliche Nachlassverfahren nach dem SchKG richtet, das heisst, die ESTV ist an einen gerichtlichen Nachlassvertrag ebenso gebunden wie jeder andere Gläubiger.
Anders sieht es aus bei einer generellen Erlassnorm, wie diese in den meisten anderen Steuergesetzen verankert ist. Der wesentliche Unterschied zwischen der Mehrwertsteuer und den andern Steuern liegt darin, dass bei der Mehrwertsteuer der Steuerpflichtige mit dem wirklich Steuerbelasteten nicht identisch ist, sondern nur eine treuhänderische Funktion hat beziehungsweise Inkassostelle ist. Kommt der Steuerpflichtige seinen Zahlungspflichten nach, leitet er Geld weiter, das ihm der Konsument bereits bezahlt hat und welches im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung dem Bund zusteht. Bleibt der Empfänger von Lieferungen oder Dienstleistungen das Entgelt (und damit auch den Steuerbetrag) schuldig, so ist auch keine Steuer geschuldet. Demzufolge wird der Steuerpflichtige durch die Mehrwertsteuer nicht finanziell belastet.120 Schon systembedingt sollte sich daher grundsätzlich kein Härtefall ergeben, welcher einen Steuererlass rechtfertigen würde. Diese Auffassung hat das Bundesgericht hinsichtlich der Frage der Zahlungserleichterung in seinem Ent-
119 vgl. Bericht “10 Jahre MWST”, S. 101.
120 Abgesehen von der administrativen Belastung, die dem Steuerpflichtiugen für die Erhebung der Steuer entsteht.