Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
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scheid vom 23. Dezember 2002 bestätigt.121 Auch muss bei der Mehrwertsteuer berücksichtigt werden, dass die ESTV aufgrund der Zweiteilung des Systems in Umsatz- und in Vorsteuer die in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer dem steuerpflichtigen Leistungsempfänger zurückerstatten muss, auch wenn dem Leistungserbringer die Steuer erlassen wird. Der Erlass bei der Mehrwertsteuer muss demzufolge so ausgestaltet sein, dass nur diejenigen Steuern erlassen werden können, welche nach dem Gesetz zwar geschuldet sind, vom Steuerpflichtigen aber aus einem entschuldbaren Grund nicht eingezogen und vom Konsumenten somit nicht entrichtet worden sind und welche zu keinem Unterbruch im Netto-Allphasensystem geführt haben. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.
Aus den bereits dargelegten Gründen sind die Erlassgründe eng zu fassen. In Absatz 1 ist eine abschliessende Aufzählung der Erlassgründe aufgeführt. Die ESTV muss nicht von Amtes wegen tätig werden, sondern der Steuerpflichtige muss ein begründetes Gesuch um Steuererlass einreichen und die geltend gemachten Tatsachen nachweisen. Bei Buchstabe a liegt ein verständlicher Grund beispielsweise dann vor, wenn der Steuerpflichtige sich über die Steuerpflicht in einem Irrtum befunden hat und eine andere Person unter den gleichen Voraussetzungen ebenso gehandelt hätte. Sämtliche in Buchstabe a genannten Kriterien müssen kumulativ erfüllt sein.
Absatz 1 Buchstabe b regelt den Fall, dass der Steuerpflichtige die Steuer einzig deshalb schuldet, weil er formelle Vorschriften nicht eingehalten hat. Dies sollte zwar nach der Gesetzesrevision nur noch ausnahmsweise auftreten, da im Gesetz - wo immer möglich - auf formelle Vorschriften verzichtet wird. Insbesondere werden an die durch die Steuerpflichtigen zu erbringenden Nachweise keine Formerfordernisse mehr gestellt (Art. 7 E-MWSTG). Sicherheitshalber sieht das Gesetz für diese Fälle aber dennoch die Erlassmöglichkeit vor. Es stellt damit sicher, dass die Steuerpflichtigen nicht aus rein formellen Gründen mit Steuer belastet werden, wenn dem Bund nachweislich kein Steuerausfall entsteht. Das Gesetz übernimmt damit die Änderung der Verordnung zum Mehrwertsteuergesetz, welche per 1. Juli 2006 erfolgt ist (vgl. Art. 45a MWSTGV).
Absatz 1 Buchstabe c bezieht sich auf den Fall, bei dem der Steuerpflichtige aus entschuldbaren Gründen seinen Veranlagungspflichten nicht nachkommen konnte. In diesen Fällen nimmt die ESTV eine Ermessenseinschätzung vor (Art. 75 E-MWSTG). Weist der Steuerpflichtige nachträglich nach oder macht er zumindest glaubhaft geltend, dass diese Ermessenseinschätzung zu hoch ausgefallen ist, kann ihm die Steuer für den zuviel eingeschätzten Betrag erlassen werden.
Bussenforderungen beruhen auf strafrechtlichen Bestimmungen und können deshalb im Rahmen des hier geregelten Forderungserlasses nicht erlassen werden.
Absatz 2 entspricht weitgehend dem bisherigen Artikel 51 MWSTG. Die Norm wurde jedoch um den Satzteil „beziehungsweise auf die Sicherstellung ihrer Forderung“ ergänzt.
Absatz 3: Die Möglichkeit des Erlasses ist im MWSTG nicht unproblematisch. Die bisherige Kann-Norm in Artikel 51 MWSTG gab der ESTV die Möglichkeit, in einem gerichtlichen Nachlassverfahren einem Erlass zuzustimmen. Sie stimmt in der Regel dann zu, wenn der steuerpflichtige Schuldner die öffentliche Hand nicht anders behandelt hat als die privaten Gläubiger, d. h. wenn er in allgemeine Zahlungs-
121 unveröffentlichter BGE 2A.344/2002 vom 23. Dezember 2002.