Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
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vant; eine solche kann gestützt auf eine Singularsukzession (z. B. die Überführung einer Einzelfirma in eine Kapitalgesellschaft nach Obligationenrecht) oder durch eine Fusion, Spaltung oder Vermögensübertragung nach Fusionsgesetz erfolgen.
Art. 68 Mithaftung
Absatz 1 Buchstaben a bis d entspricht dem bisherigen Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a bis d MWSTG.
Absatz 1 Buchstabe e wurde insofern geändert, als die Haftung im Zusammenhang mit dem Austritt aus der Gruppenbesteuerung eingeschränkt worden ist. In dieser Situation besteht neu nur noch eine solidarische Haftung für Steuerschulden, welche sich aus den eigenen unternehmerischen Aktivitäten des austretenden Unternehmens ergeben. Das heisst, das austretende Unternehmen haftet nur noch für diejenigen Steuerschulden der Gruppe, die auch bei seiner selbständigen Besteuerung angefallen wären. Diese Änderung wurde bereits im Bericht „10 Jahre MWST“ aufgenommen und entspricht einem ausgewiesenen Bedürfnis der Steuerpflichtigen.126 Es soll dadurch insbesondere die Übernahme einer Gesellschaft aus einer Gruppe erleichtert und damit generell die Attraktivität des Instituts der Gruppenbesteuerung gesteigert werden (vgl. Art. 12 E-MWSTG).
Absatz 1 Buchstabe f ist neu. Es wurde der letzte Satz des Artikels 30 Absatz 2 MWSTG aufgenommen. Im Zusammenhang mit der Einführung des Fusionsgesetzes127 und der Änderung des Obligationenrechts wurde auch die Haftung von zwei auf drei Jahre erhöht. Mit der vorgenommenen Änderung werden die Bestimmungen des Fusionsgesetzes und des Obligationenrechts in das MWSTG überführt. Bei einer Betriebsübernahme aus einem Konkurs- oder Nachlassmasse gilt diese Bestimmung somit nicht ohne Weiteres.
Die Absätze 2, 3 und 4 entsprechen dem bisherigen Artikel 32 Absätze 2, 3 und 4 MWSTG.
Absatz 5 ist neu. Die Steuerpflichtigen sind mit dem Konsumenten, der die Steuer tragen soll, nicht identisch. Sie haben bezüglich der Mehrwertsteuer eine treuhänderische Funktion und leiten Geld weiter, welches im Zeitpunkt der Fälligkeit direkt und ausschliesslich dem Bund zusteht.128 Die Finanzierung insbesondere von KMU erfolgt heute häufig durch Forderungsabtretung (so genanntes Factoring). Die Steuerpflichtigen zedieren zur Kreditsicherung ihre gesamten Forderungen (Globalzession), die sie gegenüber ihren Kunden aus von ihnen erbrachten Lieferungen und Dienstleistungen haben, an einen Dritten (in der Regel ein Finanzierungsinstitut). In diesen Forderungen ist auch Mehrwertsteuer enthalten, welche an sich nicht abtretbar ist. Dies hat, solange die Mehrwertsteuer korrekt entrichtet wird, keine Auswirkungen. In Zwangsvollstreckungsverfahren kommt der Bund aber oft zu Verlust. Der Zessionar (also z. B. die Bank) erhält die in den Forderungen enthaltene Steuer; er ist aber nicht zur Ablieferung an den Bund verpflichtet. Der Zessionar erzielt dadurch einen ihm nicht zustehenden finanziellen Vorteil. Die ESTV kann nicht nur die Mehrwertsteuer nicht einziehen, sondern muss dem steuerpflichtigen Kunden des Zedenten noch die Vorsteuer zurückerstatten. Mit der neuen Bestimmung soll einerseits gewährt bleiben, dass die KMU zur Kreditsicherung auch künftig ihre
126 Bericht “10 Jahre MWST”, S. 90 f.
127 vgl. Kommentar zu Art. 65 E-MWSTG.
128 Entscheid des Bundesgerichts vom 23. Dezember 2002 (Urteil 2A.344/2002).