Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
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soll die Steuerlast der Konsumenten mit tiefem Einkommen niedrig gehalten werden.212
Im Modul “2 Sätze” sinkt die taxe occulte auf 4,5 Milliarden Franken. Die Wohnbauinvestitionen bestreiten davon 1,2 Milliarden Franken und die übrige taxe occulte 3,3 Milliarden Franken. Die Reduktion der taxe occulte gegenüber dem Status quo ist also weniger stark ausgeprägt als im Modul “Einheitssatz”. Dies rührt daher, dass auf der Input-Steuer auf Vorleistungen und Investitionen zu einem überwiegendenden Teil der Normalsatz lastet, der mit 7,6 Prozent deutlich höher liegt als der Einheitssatz von 6,0 Prozent beim Modul “Einheitssatz”.
Daraus ist auch schon ersichtlich, dass die langfristigen Wohlfahrtsgewinne gegenüber dem Status quo, welche aus der verminderten steuerlichen Verzerrung der unternehmerischen Entscheidungen über den Einsatz der Produktionsfaktoren und - verfahren herrühren, niedriger ausfallen als im Modul “Einheitssatz”. Dort trägt auch der Einheitssatz zu den Wohlfahrtsgewinnen bei, weil unelastische Konsumgüter stärker und elastischere Konsumgüter weniger stark besteuert werden als im Status quo. Mit der sozialpolitisch motivierten Satzdifferenzierung kann das Modul “2 Sätze”, wie unter Ziffer 3.2.5 erörtert, von dieser Quelle der Wohlfahrtsgewinne nicht profitieren. Insgesamt sind also die Wohlfahrtsgewinne im Modul “2 Sätze” gegenüber dem Status quo kleiner als im Modul “Einheitssatz”. Es treten im Prinzip dieselben Verteilungseffekte auf, wie sie in Ziffer 3.2.5 für das Modul “Einheitssatz” beschrieben sind. Sie sind aber wegen der geringeren Anstosswirkung dieses Moduls deutlich weniger ausgeprägt. Abgeschwächt ist dabei namentlich auch die zumindest kurzfristig auftretende Mehrbelastung ärmerer Haushalte mit einem überproportional Konsumanteil von Gütern, welche dem reduzierten Satz unterstehen.
3.5 Einlageentsteuerung auf bisher unecht befreiten Leistungen
Die MWST als Allphasen-Umsatzsteuer wird grundsätzlich auf allen Stufen des Produktions- und Verteilungsprozesses erhoben. Zur Vermeidung der Steuerkumulation und zur Erreichung einer einheitlichen Belastung unabhängig von der Anzahl Stufen, kommt das Instrument des Vorsteuerabzugs zur Anwendung. Jede steuerpflichtige Person hat periodisch die erzielten steuerbaren Umsätze zu deklarieren und darauf die Steuer zu berechnen. Im Gegenzug kann sie die ihr überwälzte Steuer als Vorsteuer in Abzug bringen, sofern sie die bezogenen Leistungen für einen steuerbaren Zweck verwendet. Werden die Leistungen jedoch für einen von der Steuer unecht befreiten oder privaten Zweck bezogen, besteht kein Recht auf Abzug der Vorsteuer. Ebenso haben Unternehmen, die gar nicht steuerpflichtig werden, weil sie beispielsweise die Mindestumsatzgrenze nicht erreichen, kein Anrecht auf Vorsteuerabzug.
Waren die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs beim Empfang der Leistung oder bei der Einfuhr des Gegenstandes nicht erfüllt, treten aber zu einem späteren Zeitpunkt ein, entsteht im Rahmen der so genannten Einlageentsteuerung nachträglich Anspruch auf Vorsteuerabzug (Art. 42 des aktuellen MWSTG).
212 In Ziffer 1.2.4.1 wurde darauf hingewiesen, dass eine solche Satzdifferenzierung ein ineffizientes Mittel der Sozialpolitik darstellt, und dass es im Bereich der Staatsausgaben oder der progressiv ausgestalteten direkten Steuern wesentlich effizientere Mittel der Sozial- und Umverteilungspolitik gibt als die Mehrwertsteuer.