Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
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chungsbedingten Zahlungsspitzen. Gemäss der Botschaft zur Schuldenbremse215 ist eine derartige Ausnahmeregelung nötig, weil es nicht möglich ist, für sämtliche nicht steuerbaren Eventualitäten wie beispielsweise schwere Rezessionen, Naturkatastrophen, kriegerische Ereignisse und andere besondere Entwicklungen (wie z. B. im Asylwesen) bereits im voraus adäquate Vorgaben für die Ausgaben festzulegen. Die Botschaft führt weiter aus, in der Vergangenheit hätten auch Anpassungen im Rechnungsmodell sowie Änderungen beim Auszahlungsmodus von Subventionen zu einmaligen Zahlungsspitzen geführt. Es darf nach diesen Ausführungen davon ausgegangen werden, dass die genannte Bestimmung auch die vorliegend zur Diskussion stehende Mehrbelastung durch die Änderung des MWSTG erfasst. Bei dieser handelt es sich um eine einmalige Ausgabenspitze, bedingt durch einen Wechsel weg von den Ausnahmen zu einer grundsätzlich ausnahmslos alle Branchen erfassenden Mehrwertsteuerpflicht. Ein wesentlicher Unterschied zum in der Botschaft genannten Beispiel der Änderung des Auszahlungsmodus von Subventionen ist nicht ersichtlich. Beiderorts ergeben sich einmalige Mehrausgaben aus einer Umstellung einer grundsätzlich weiterbestehenden gesetzlichen Aufgabe. Vorsteuerabzüge, die über Jahre hinaus nicht angerechnet werden konnten, dürfen sofort als Einlageentsteuerung in Abzug gebracht werden. Die Verbuchung erfolgt dadurch zum allergrössten Teil im Jahr der Gesetzesänderungen, obwohl die relevanten wirtschaftlichen Tatbestände mehrere Jahre zurück liegen können. Die Mehrausgaben bei der Mehrwertsteuer sind von ihrer Ursache her auch vergleichbar mit der im Zusammenhang mit dem neuen Finanzausgleich (NFA) entstehenden Mehrbelastung. Dort ergibt sich gemäss Bericht vom 23. August 2006 zum Finanzplan 2008–2010216 (S. 28) ein ausserordentlicher Zahlungsbedarf aus dem Umstand, dass sowohl die Ausgaben für das sofort wirksame neue Ausgleichssystem und die neuen Bundesaufgaben als auch für die Leistungen der Vorjahre anfallen.
Die Frage der Anwendbarkeit von Artikel 126 Absatz 3 BV kann somit ohne weiteres bejaht werden, allerdings mit dem Nachteil, dass die Verschuldung des Bundes um rund 1,7 Milliarden Franken ansteigt, was der finanzpolitischen Strategie des Bundesrates diametral zuwiderläuft. Wie zuletzt im Finanzplan 2008-2010 dargelegt, strebt der Bundesrat kurzfristig eine nominelle Stabilisierung, später einen Abbau der Verschuldung im Ausmass der dem Finöv-Fonds und der Arbeitslosenversicherung gewährten Darlehen an. Die Gewährung der Einlageentsteuerung muss daher zwingend mit einer Gegenfinanzierung verbunden werden. Dies geschieht zweckmässigerweise innerhalb des Mehrwertsteuersystems, und zwar durch eine zeitlich befristete Erhöhung der Mehrwertsteuersätze. Eine auf ein einziges Jahr begrenzte Erhöhung aller Mehrwertsteuersätze um 0,6 Prozentpunkte wäre schwer durchführbar und mit hohen Kosten verbunden (jede Steuersatzerhöhung und - senkung führt für steuerpflichtige Personen und Verwaltung zu einem namhaften administrativen Aufwand). Zudem wäre sie aus volkswirtschaftlichen Überlegungen nicht erstrebenswert, da sie konjunkturelle Ausschläge in verschiedenen Wirtschaftssektoren verstärken könnte. In Frage kommt für den Bundesrat somit einzig eine nur geringe, dafür aber längere Zeit gültige Steuersatzerhöhung. Schriebe man den Betrag von 1,7 Milliarden Franken beispielsweise über sechs Jahre ab und verzinste die Bevorschussung zum Zinssatz der Bundesanleihen, so wäre zur Kompen-
215 BBl 2000 4653, insbesondere S. 4694 f.
216 Schweizerische Eidgenossenschaft, Finanzplan 2008 – 2010, abrufbar im Internet unter: http://www.efv.admin.ch/d/finanzen/bundfina/pdf_v_07/BBL_Band5_de.pdf.