Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
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Das Recht auf Einlageentsteuerung entsteht mit Eintritt in die Steuerpflicht. Die Erbringer von Leistungen, die bisher unecht befreit und neu der Steuer unterstellt sind, haben somit grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des revidierten Mehrwertsteuergesetzes Anspruch auf Einlageentsteuerung. Die Rückerstattung dieser Vorsteuern belastet indes den Bundeshaushalt sehr stark, weshalb nachfolgend auch mögliche Alternativen zur vollständigen und sofortigen Einlageentsteuerung dargestellt werden:
3.5.1 Variante 1: Vollständige, aber gestaffelte Gewährung der Einlageentsteuerung
Die einmalige Mehrbelastung von 1,7 Milliarden Franken liesse sich vermeiden, wenn die Einlageentsteuerung nur gestaffelt möglich wäre. Die infolge der MWST-Reform neu steuerpflichtigen Personen hätten im Rahmen ihrer ersten Abrechnung den Einlageentsteuerungsanspruch bekannt zu geben. Sie könnten dann jedoch in jedem Jahr nur einen Sechstel davon als Vorsteuer geltend machen. Finanzieren liesse sich diese Variante mit einem auf 6 Jahre befristeten Zuschlag von 0,1 Mehrwertsteuerprozent214.
Diese Variante weist indessen steuersystematische Mängel auf und hat spürbare Wettbewerbsverzerrungen zur Folge. Bezüglich Steuersystematik wird auf die Ausführungen unter Ziffer 3.5 verwiesen. Wettbewerbsverzerrungen ergäben sich insbesondere zwischen Unternehmen, denen nur eine gestaffelte Einlageentsteuerung gewährt wird, und Unternehmen der gleichen Branche, die nach Inkrafttreten des neuen MWST-Gesetzes gegründet und als Steuerpflichtige eingetragen werden, und deren Betriebsmittel und Anlagegüter vollumfänglich von der Steuer entlastet werden. Ausserdem wäre damit zu rechnen, dass in den betroffenen Branchen gewisse Investitionen auf einen Zeitpunkt nach Einführung des Gesetzes verschoben würden.
Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass beispielsweise Österreich die Eigenverbrauchsbesteuerung und Einlageentsteuerung bei Nutzungsänderungen auf diese Weise regelt (§ 12 Abs. 10 ff. Ö-UStG).
3.5.2 Variante 2: Keine Gewährung der Einlageentsteuerung
Anlässlich des Übergangs von der Warenumsatzsteuer zur Mehrwertsteuer auf den 1. Januar 1995 stellte sich die Frage der Aufhebung bestehender Umsatzsteuerbelastungen ebenfalls. Eine Aufhebung der Vorbelastung war damals nur möglich für Waren, die zum Wiederverkauf oder zur Verwendung als Werkstoff für die gewerbsmässige Herstellung von Waren oder Bauwerken bezogen worden waren. Anlage- und Investitionsgüter sowie Betriebsmittel und Mietwaren blieben somit mit der Warenumsatzsteuer belastet.
In Anlehnung an die damalige Regelung wäre es denkbar, auch bei der Einführung des revidierten MWST-Gesetzes bei den bisher unecht befreiten und neu steuerbaren Leistungen die Entsteuerung der Anlage- und Investitionsgüter sowie der Betriebsmittel zu verweigern. Es wäre aber mit einem veritablen „Investitionsstau“ zu rechnen, d. h. Investitionen würden auf die Zeit nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes
214 Im Zweisatzmodell von Modul “2 Sätze” (Ziffer 3.4) würde der Normalsatz bei 7,6 % belassen und einzig der reduzierte Satz von 3,4 % auf 3,7 % angehoben.