Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 190Fedlex · Erläuternder Bericht

Im Modul “Einheitssatz” der Vernehmlassungsvorlage wird die Steuerbasis massiv ausgeweitet, denn ein Grossteil der bisher gemäss Artikel 18 MWSTG von der Steuer ausgenommenen respektive unecht befreiten Leistungen wird neu der Steuer unterstellt (s. Ziff. 1.2.3). Unternehmen, die solche ausgenommene Umsätze tätigen, war bisher der Vorsteuerabzug verwehrt. Auf ihren Warenlagern, Betriebsmitteln und Anlagegütern lastet somit die Mehrwertsteuer, die sie beim Bezug dieser Gegenstände und Dienstleistungen bezahlen mussten. Müssen diese Unternehmen nun neu auf den Leistungen, die sie erbringen, die Mehrwertsteuer erheben, sollen sie selber keine Steuer mehr tragen müssen. Deshalb ist ihnen diese Steuer gemäss geltender Lehre und Praxis grundsätzlich nachträglich rückzuerstatten.

Entsteuert werden können nebst dem Warenlager die nach den allgemeinen Grundsätzen der Buchführung aktivierbaren Anlagegüter und Betriebsmittel. Bei in Gebrauch genommenen beweglichen Gegenständen vermindert sich die abziehbare Vorsteuer allerdings pro abgelaufenes Jahr linear um 20 Prozent, bei unbeweglichen Gegenständen (Immobilien) um 5 Prozent. Mit dieser Einlageentsteuerung wird die Wettbewerbsneutralität verwirklicht. Alle Anbieter sind von jeglicher taxe occulte auf dem Buchwert ihrer Anlagegüter und Betriebsmittel befreit und verfügen daher – unter steuerlichen Gesichtspunkten – über gleich lange Spiesse.

Beispiel:

Die Leistungen von Autofahrschulen sind von der Steuer ausgenommen und werden mit der Reform der Mehrwertsteuer neu steuerbar. Die Autofahrschule X wird deshalb neu ab 1. Januar 2011 steuerpflichtig. Sie besitzt ein am 1. März 2009 für 35’000.-- (Betrag inkl. 7,6 % MWST) gekauftes Schulungsauto. Das Theorielokal sowie die Garage für das Auto werden gemietet. Mit dem Eintritt der Steuerpflicht hat sie Anrecht auf eine Einlageentsteuerung für das Schulungsauto:

Kauf Schulungsauto 1.3.2009 (Betrag inkl. 7,6 % MWST) Fr. 35’000.--

Abschreibung für Nutzung 1.3. - 31.12.2009 (20 %) Fr. 7’000.--

Abschreibung für Nutzung 1.1. - 31.12.2010 (20 %) Fr. 7’000.--

Massgeblicher Zeitwert für Einlageentsteuerung Fr. 21’000.--

Einlageentsteuerung: 7,6 % von (107,6 %) Fr. 21’000.-- = Fr. 1’483.25

Unter den Annahmen, dass das revidierte Gesetz auf den 1. Januar 2011 in Kraft tritt, und dass nur Investitionen, die nach Einführung der MWST im Jahr 1995 getätigt worden sind, entsteuert werden können, schätzt die ESTV das Potenzial für die Einlageentsteuerung auf 1,7 Milliarden Franken213. Dieser Betrag dürfte allerdings nicht ganz erreicht werden. Es ist nämlich zum einen zu berücksichtigen, dass ein Teil der neuen Steuerpflichtigen die Saldosteuersatzmethode wählen wird und deshalb kein Anrecht auf Einlageentsteuerung hat. Zum anderen existieren im Zeitpunkt der Einführung des revidierten Gesetzes nicht mehr alle Unternehmen, die ab dem Jahr 1995 vorsteuerbelastete Investitionen getätigt haben.

213 In der Variante „Gesundheitswesen“, bei welcher das Gesundheitswesen weiterhin unecht befreit bleibt (s. Ziff. 3.3), beläuft sich das Potenzial für die Einlageentsteuerung lediglich auf 400 Mio. Franken. Demzufolge dürfte sich eine befristete Erhöhung der Mehrwertsteuersätze zur Finanzierung dieser einmaligen Ausgabe erübrigen.