Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten

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verschoben. Dies dürfte insbesondere im letzten Jahr vor Inkrafttreten ausgeprägt der Fall sein.

Die Wettbewerbsverzerrungen, die schon bei Variante 1 erwähnt wurden, sind bei dieser Variante deutlich ausgeprägter.

3.5.3 Variante 3: Vollständige und sofortige Gewährung der Einlageentsteuerung

Für den Bundesrat kommt aus Gründen der Steuersystematik und der Wettbewerbsneutralität nur die vollständige und sofortige Gewährung der Einlageentsteuerung in Frage. Allerdings hat diese zur Folge, dass der Bund, wie weiter oben dargelegt, im Jahr der Inkraftsetzung der Gesetzesänderung bei der Mehrwertsteuer mit Mindereinnahmen von netto rund 1,7 Milliarden Franken konfrontiert ist. Gemäss Schuldenbremse (Art. 126 Abs. 2 BV) müsste in diesem Jahr auch der Höchstbetrag der Ausgaben entsprechend gesenkt werden. Aus Sicht der Aufgabenerfüllung wie auch aus stabilitätspolitischen Gründen wäre dies allerdings ausserordentlich problematisch. Die nötigen ausgabenseitigen Kompensationen würden, da einmaliger Natur, zwangsläufig den ungebundenen Bereich betreffen, also namentlich die Investitionen in Infrastruktur und Humankapital. Weitere grosse Aufgabenbereiche, die aufgrund ihrer Ausgabenstruktur für Kompensationen in grösserem Umfang in Frage kämen, sind die Landesverteidigung und die Landwirtschaft.

Die Schuldenbremse sieht indessen Ausnahmen vor, wenn der Tatbestand von ausserordentlichem Zahlungsbedarf gegeben ist. Es stellt sich somit die Frage, ob die Gewährung der Einlageentsteuerung gestützt auf Artikel 126 Absatz 3 BV als ausserordentlicher Zahlungsbedarf gelten und der Höchstbetrag der Ausgaben entsprechend erhöht werden kann.

3.5.4 Frage der Ausserordentlichkeit und Gegenfinanzierung

Vorweg ist die Frage zu prüfen, ob die Einlageentsteuerung überhaupt zu einem Zahlungsbedarf führt. Soweit die Einlageentsteuerung tatsächlich eine Zahlung des Bundes an den Steuerpflichtigen auslöst, ist diese Frage unzweifelhaft zu bejahen. In diversen Fällen wird es aber nicht zu einer Zahlung des Bundes kommen, weil die geschuldete Steuer höher ist als der Vorsteuerabzug und der Pflichtige folglich eine um den Vorsteuerabzug verringerte Steuer entrichtet. Auch in solchen Fällen hat der Bund indessen einen Zahlungsbedarf, nur kann er die entsprechende Verpflichtung hier mit seiner Steuerforderung verrechnen; er ist mit anderen Worten davon befreit, zuerst zu zahlen und dann die (Brutto-)Steuer einfordern zu müssen. Die Einlageentsteuerung löst damit einen Zahlungsbedarf im Sinne der Schuldenbremse aus.

Auch der Tatbestand der Ausserordentlichkeit ist gegeben: die Verfassungsbestimmung (Art. 126 Abs. 3 BV) wird näher erläutert in Artikel 15 Absatz 1 FHG. Demnach kann die Bundesversammlung bei der Verabschiedung des Voranschlags oder seiner Nachträge den Höchstbetrag nach Artikel 126 Absatz 2 BV erhöhen im Falle von (Bst. a) aussergewöhnlichen und vom Bund nicht steuerbaren Entwicklungen oder (Bst. b) Anpassungen am Rechnungsmodell oder schliesslich (Bst. c) verbu-