Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten

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kaum je eingesehen und namentlich grössere Betriebe würden durch diese Verkürzung entlastet.286

Die Forderung wird unter dem Titel „Verbesserungen in der Mehrwertsteuer“ gestellt. Gemäss Artikel 962 Absatz 1 OR gilt jedoch für alle Unternehmen, welche gemäss Artikel 957 OR zur Führung von Geschäftsbüchern verpflichtet sind, eine allgemeine Frist von 10 Jahren für die Aufbewahrung der Geschäftsbücher, der Buchungsbelege und der Geschäftskorrespondenz. Die Forderung nach einer Herabsetzung der Aufbewahrungsfrist für Verkaufsbelege wäre somit im Rahmen einer Revision des OR zu stellen. Allerdings ist zu erwähnen, dass die aktuellen Bestimmungen des OR zur kaufmännischen Buchführung erst seit dem 1. Juni 2002 in Kraft sind. Nur wenn die Aufbewahrungsfrist im OR auf 5 Jahre reduziert würde, könnte sie auch im MWSTG entsprechend herabgesetzt werden.

Obwohl eine Revision des OR zum jetzigen Zeitpunkt nicht in Frage kommt, stellt der Bundesrat diese Reformmöglichkeit im Rahmen der vorliegenden Vernehmlassungsvorlage zur Diskussion.

286 Swiss Retail Federation, Medienmitteilung vom 30.5.2006, „Der Detailhandel verlangt Verbesserungen in der Mehrwertsteuer“.